Der Kläger hingegen stellt in seinen Eingaben jeweils auf das Existenzminimum der Parteien ab und berechnet einen allfälligen Unterhaltsanspruch gestützt auf die Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung. Mit Verweis auf die nachstehenden Ausführungen beträgt das monatliche Gesamteinkommen der Parteien nach der Scheidung CHF 9'168.50 (CHF 5'855.00 [Einkommen des Klägers] plus CHF 3'313.50 [Einkommen der Beklagten]; vgl. unten E. 6.2 und E. 6.3.4).