4.4 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund fehlender bzw. unvollständiger Angaben und Unterlagen zum Einkommen des Klägers einstufig-konkret zu rechnen sei und anknüpfend an den ehelichen Standard im Bedarf der Beklagten auch Ferien, Erwerb von Fahrzeugen, qualitativ gute, teure Kleidung, Schmuck und Geschenke für die Kinder etc. vorzusehen seien (act. 67 S. 25). Der Kläger hingegen stellt in seinen Eingaben jeweils auf das Existenzminimum der Parteien ab und berechnet einen allfälligen Unterhaltsanspruch gestützt auf die Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung.