4.3 Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag untersteht dem Verhandlungsgrundsatz nach Art. 277 Abs. 1 ZPO (vgl. oben E. 2). Das bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Anspruchsgrundlage für den Antrag der Beklagten bildet vorliegend Art. 125 ZGB. Entsprechend obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im Scheidungsprozess der auf Unterhalt klagenden Partei – mithin der Beklagten –, die Tatsachen schlüssig zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 4).