Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Gemäss Bundesgericht ist die Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung nur bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. CHF 8'000.00 oder CHF 9'000.00) anwendbar. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote verbleibt.