4.1.2 Die am tt.mm.1991 geschlossene Ehe der Parteien (vgl. act. 1/2) hat bis zur Trennung am 1. August 2016 (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug ES 2016 259 vom 11. November 2016, Dispositiv Ziff. 1) mehr als 25 Jahre gedauert und aus ihr sind drei Kinder hervorgegangen (act. 1/2). Die Ehe war daher lebensprägend und die Beklagte hat somit Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.