Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Von einer Lebensprägung ist insbesondere auszugehen, wenn die Ehe lange (in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1).