1.2 Andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich, weshalb auf die Klage einzutreten ist. 2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist auf folgenden prozessualen Aspekt einzugehen: Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, (substanziiert) darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Bestreiten gelten Seite 5/36