5. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 begründete der Kläger seine Scheidungsklage und stellte im Wesentlichen das eingangs genannte Rechtsbegehren, ohne allerdings die güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern und mit dem zusätzlichen Antrag, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien. Zudem stellte der Kläger Anträge betreffend den – zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen – jüngsten, gemeinsamen Sohn H.________ sowie betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die drei gemeinsamen Kinder während der Dauer der Ehe (act. 14).