8.2 Eventualiter seien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend "Kläger") und C.________ (nachfolgend "Beklagte") heirateten am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben drei gemeinsame, bereits volljährige, Kinder, F.________, G.________ und H.________ (act. 1/2). Seite 3/36 2. Am 4. September 2015 reichte der Kläger gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein (act. 1). 3. Mit Eingabe vom 9. November 2015 nahm die Beklagte zur Scheidungsklage Stellung (act. 10).