6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 4. September 2015 nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung und gemäss den Ausführungen in der vorliegenden Rechtsschrift durchzuführen, wobei die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mindestens CHF 738'844.47 aus Güterrecht zu bezahlen. 7. Die Beklagte behält sich vor, die gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen (Vorbehalt des Nachklagerechts). 8.1 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers. 8.2 Eventualiter seien gestützt auf Art.