4. Der Kläger sei zudem zu verpflichten, der Beklagten ab Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 2'500.00 als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhalt sei gerichtsüblich zu indexieren. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 4. September 2015 nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung und gemäss den Ausführungen in der vorliegenden Rechtsschrift durchzuführen, wobei die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt.