Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 3'256.00 pro Monat als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. 3.2. Eventualiter, d.h. sofern der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sei der Kläger nach Gewährung einer einjährigen Übergangsfrist (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) zu verpflichten, der Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 3'256.00 pro Monat bis zum Ablauf der Übergangsfrist und danach CHF 1'813.00 pro Monat als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen. 4.