Beklagte 1. Die zwischen den Parteien am tt.mm.1991 in E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine Entschädigung von CHF 240'000.00 im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB zu bezahlen. 3.1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 3'256.00 pro Monat als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen.