Kläger 1. Die am tt.mm.1991 in E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112, evtl. gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Kläger habe der Beklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 38'150.60 zu bezahlen. 3. Die anderslautenden Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.