{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 ZPO). Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt\nder Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt nachträglich eine Erweiterung der Klage, so hat dies\neine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],\nKurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Gleichsam bestimmen sich die Kostenund Entschädigungsfolgen bei der unbezifferten Forderungsklage nach dem nachträglich\n(höher) bezifferten, definitiven Streitwert (Dorschner, a.a.O., Art. 85 ZPO N 15 m.H.). Gestützt auf die Anträge an der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019 (act. 89) ist für das Güterrecht von einem Streitwert von CHF 738'844.47 auszugehen. Sodann fordert die Beklagte\neine Entschädigung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB in der Höhe von CHF 240'000.00. Hinzuzurechnen ist schliesslich der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss\nArt. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch\nUnterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Bei ungewisser\noder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte verlangte nachehelichen Unterhalt\nvon monatlich CHF 3'256.00 bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV -Alter und\ndanach CHF 2'500.00. Daraus resultiert ein Kapitalwert von CHF 708'864.00 ([CHF 3'256.00\nx 12 Monate x 12 Jahre] + [CHF 2'500.00 x 12 Monate x 8 Jahre]).\n\nDies ergibt einen Streitwert von gerundet total CHF 1'687'708.00. Bei diesem Streitwert\nrechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von CHF 42'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG). Hinzu\nkommen die Kosten des Beweisverfahrens von CHF 8'616.25 für die Begutachtung der ehelichen Liegenschaft (vgl. die Rechnungen des Q.________Verbands vom 16. Februar 2017\n[act. 34; CHF 8'146.45] und vom 19. April 2017 [act. 40; CHF 469.80]; § 9 lit. c KoV OG). Die\nGerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\n\n2. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten den folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats:\n\nAb Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 30. Juni 2020 CHF 2'686.00\nAb 1. Juli 2020 bis 31. März 2032 CHF 1'813.00\nAb 1. April 2032 CHF 2'141.00\nSeite 35/36\n\nDieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand November 2019 = 101.7 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100\nPunkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Indexstand\nNovember des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n101.7\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er\ndiesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n3. Der Kläger wird weiter verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 392'371.80 zu bezahlen.\n\n4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.\n\n5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 42'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 8'616.25 Kosten der Beweisführung\nCHF 50'616.25 Total\n\nDie Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'100.00 und dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'100.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 36'416.25 wird im Umfang\nvon CHF 16'208.15 vom Kläger und im Umfang von CHF 20'208.10 von der Beklagten nachgefordert.\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und\nmit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130\nAbs. 1 und 2 ZPO).\n\n"}