{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "f96f99095b9b31c1d7414b3cc880c0a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n14. Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob die Beklagte einen Anspruch auf eine Entschädigung\nim Sinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB hat. Die Beklagte beantragt, dass der Kläger ihr unter diesem Titel eine Entschädigung in der Höhe von CHF 240'000.00 zu bezahlen habe (act. 89\nS. 1). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie seit der Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes im Jahre 1993 jeweils mitgearbeitet habe, aber für ihre Arbeit nie entlöhnt worden sei (act. 18 S. 4).\n\n14.1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch\nMithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der\nehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Art. 163 ZGB). Hat ein Ehegatte\nSeite 33/36\n\nim Beruf oder Gewerbe des andern dagegen erheblich mehr mitgearbeitet, als der Mithilfebeitrag nach Art. 163 Abs. 2 ZGB es erfordert, so hat er dafür Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 165 Abs. 1 ZGB). Die Arbeitsleistungen müssen im Beruf oder Gewerbe des anderen Gatten erfolgen. Wird der Anspruch aus Art. 165 Abs. 1 ZGB erst bei der\nScheidung geltend gemacht und betrifft der Anspruch sowohl auf der Aktivseite ( in casu berechtigte Ehefrau; Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) als auch auf der Passivseite (Betrieb des Ehemannes [die Verpflichtung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB belastet jene Vermögensmasse, welcher der Gewinn aus der Mitarbeit zufiel]) die Errungenschaft, ist er gegenstandslos (hebt\nsich gegenseitig auf), sofern beide Errungenschaften positiv sind und beide im gleichen Verhältnis unter den Ehegatten aufgeteilt werden (Bräm, Zürcher Kommentar, Art. 165 ZGB,\nN 89; Schönbucher Adjani, Ausgleich ausserordentlicher Leistungen zwischen den Eheleuten, AJP 2012 S. 309 ff., 318).\n\n14.2 Im vorliegenden Fall macht die Beklagte ihre Forderung aus Art. 165 Abs. 1 ZGB im Rahmen\nder Scheidung geltend. Diese Forderung betrifft sowohl auf Seiten der Beklagten sowie des\nKlägers die Errungenschaft (vgl. oben E. 12.1). Sodann sind die Errungenschaften beider\nParteien positiv (vgl. oben E. 13). Damit stellt sich der Anspruch der Beklagten – selbst wenn\nman ihre Forderung gutheissen würde – als gegenstandslos heraus, da er sich durch die\nhälftige Teilung der Errungenschaft wieder aufheben würde. Folglich kann vorliegend offenbleiben, ob der Beklagten ein Anspruch von CHF 240'000.00 aus Art. 165 Abs. 1 ZGB zusteht und ihr Antrag ist abzuweisen.\n\n15. Die Prozesskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte\nPartei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden\ndie Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen, kann das Gericht von\nden Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen\n(Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO).\n\n15.1 Im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt keine Partei vollumfänglich. Beim Scheidungspunkt bestanden zu Beginn weg übereinstimmende Anträge. Betreffend die Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB forderte die Beklagte eine Summe in der Höhe von\nCHF 240'000.00, während der Kläger die Abweisung dieses Begehrens beantragte. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag der Beklagten abgewiesen (vgl. oben E. 14 ff.). Betreffend\nden nachehelichen Unterhalt verlangte die Beklagte bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 3'256.00, eventualiter nach einer Übergangsfrist CHF 1'813.00 und\nnach dem Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 2'500.00 monatlich. Der Kläger forderte die Abweisung dieser Anträge. Zugesprochen wird der Beklagten in einer Übergangsfrist von sechs Monaten CHF 2'686.00, danach CHF 1'813.00 und nach dem Eintritt\ndes Klägers in das ordentliche AHV-Alter CHF 2'141.00 monatlich (vgl. E. 7 ff.). Damit obsiegt die Beklagte teilweise. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung machte die Beklagte\ngeltend, dass ihr der Kläger einen Betrag von mindestens CHF 738'844.47 zu bezahlen\nhabe, während der Kläger beantragte, der Beklagten einen Betrag von CHF 38'150.60 zu bezahlen. Zugesprochen wird der Beklagten CHF 392'371.80, womit sich dieser Betrag ungefähr in der Mitte zwischen den Anträgen der Parteien befindet (vgl. oben E. 13). Keine Partei\nSeite 34/36\n\nhat somit vollständig obsiegt. Beide Parteien dringen mit ihren Rechtsbegehren bloss teilweise durch. Entsprechend diesem Prozessausgang ist es gerechtfertigt, die Gerichtskosten\nden Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.\n\n"}