{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das Gericht\nkann Beweisofferten ablehnen, wenn es das beantragte Beweismittel von vornherein für ungeeignet hält, die fragliche Tatsachenbehauptung zu beweisen (Hasenböhler, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 157 ZPO N 36; BGE 122 III 219 E. 3). Aufgrund der sehr engen verwandtschaftlichen Beziehung des Klägers zu seinem Vater wäre eine Zeugenaussage des Vaters nicht höher zu gewichten als eine Parteiaussage des Klägers selber. Da die Parteiaussage\ndes Klägers, dass ihm das Darlehen durch seine Eltern erlassen wurde, bereits im Raum steht,\nwürde eine Bestätigung dessen durch den Vater des Klägers zu keinen weiteren Erkenntnissen\nführen. Weitere Beweise bietet der Kläger demgegenüber nicht an. Gestützt auf die Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft\ngilt (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB), ist das Darlehen der Eltern daher der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen.\n\n12.2 Der Kläger macht weiter geltend, dass er bei der Eheschliessung Bargeld im Wert von\nCHF 30'000.00 gehabt habe. Nach dem Abschluss seiner Lehre sei er in die Rekrutenschule\ngegangen und habe danach zunächst den Sommer in Amerika verbracht, bevor er auf dem\nelterlichen Betrieb zu arbeiten begonnen habe. Für diese Arbeit hätten ihm seine Elter n vor\nder Heirat CHF 30'000.00 ausbezahlt (act. 63 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger\nbei der Heirat über CHF 30'000.00 in bar verfügt habe. Sie habe von diesen CHF 30'000.00\nzum ersten Mal im Rahmen dieses Scheidungsverfahrens erfahren (act. 67 S. 34).\n\nDer Kläger bietet wiederum als einzigen Beweis die Zeugenaussage seiner Eltern an (vgl.\nact. 63 S. 11). Wie bereits oben in E. 12.1 dargelegt, wäre eine Zeugenaussage seiner Eltern\nnicht höher zu gewichten als die Parteiaussage des Klägers selber, weshalb eine solche zu\nkeinen weiteren Erkenntnissen führen würde. Weitere Beweise bietet der Kläger nicht an,\nweshalb eine Ersatzforderung seines Eigenguts nicht bewiesen ist.\n\n12.3 Der Kläger macht ausserdem geltend, dass ihm seine Eltern am 5. Juli 2012 einen Traktor im\nWert von CHF 100'000.00 geschenkt hätten und dieser daher seinem Eigengut zuzurechnen\nsei (act. 14 S. 6; act. 63 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass der entsprechende Traktor im\nJahr 2012 mittels Schenkung der Eltern des Klägers finanziert worden sei. Es sei zwar ersichtlich, dass der Kläger von einem Konto, lautend auf seinen Vater, eine Gutschrift in der\nHöhe von CHF 100'000.00 erhalten habe, doch sei aufgrund der Tatsache, dass der Kläger\nsich geweigert habe, diesbezüglich Urkunden ins Recht zu legen, davon auszugehen, dass\nSeite 32/36\n\nes sich dabei um Geld handle, welches der Kläger zunächst auf das Konto, lautend auf seinen Vater, einbezahlt habe. Sodann habe der Traktor nicht CHF 100'000.00, sondern\nCHF 96'000.00 gekostet und der Kläger habe auch noch einen Frontlader zum Preis von\nCHF 15'000.00 erworben, was einen Gesamtpreis von CHF 114'000.00 ergebe (act. 67\nS. 33).\n\nAus den Bankunterlagen des Klägers ist ersichtlich, dass am 5. Juli 2012 eine Gutschrift des\nVaters des Klägers in der Höhe von CHF 100'000.00 auf das Konto .________ des Klägers\neinging (act. 22/13). Im Weiteren bietet der Kläger die Zeugenbefragung seines Vaters an\n(vgl. act. 63 S. 10). Weitere Beweise zu dieser Schenkung liegen nicht vor. Aus den gleichen\nGründen wie bereits oben in E. 12.1 dargelegt, wäre eine Zeugenaussage des Vaters des\nKlägers nicht höher zu gewichten als eine Parteiaussage des Klägers selber. Allein die Kontogutschrift vom 5. Juli 2012 stellt noch keinen Beweis dafür dar, dass es sich dabei um eine\nSchenkung handelte. Demnach ist die behauptete Schenkung unbewiesen, weshalb er diesbezüglich keine Ersatzforderung zu Gunsten seines Eigengutes ableiten kann.\n\n12.4 Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass sie das Vermögen auf ihrem Sparkonto\nNr. .________ bei der M.________ in der Höhe von CHF 129'601.50 geerbt habe und es sich\ndaher um Eigengut handle (act. 18 S. 11). Der Kläger anerkennt dies ausdrücklich (act. 43\nS. 10). Folglich stellen die CHF 129'604.50 auf dem genannten Sparkonto Eigengut der Beklagten dar.\n\n12.5 Die Beklagte macht zudem geltend, dass der Toyota Corolla Verso 1.8 Eigengut darstelle, da\ndieser aus ihrem Eigengutsvermögen erworben worden sei (act. 18 S. 11). In der Parteibefragung vom 29. August 2017 führte der Kläger dazu aus, dass dieses Fahrzeug zu 2/3 aus\ndem Eigengut der Beklagten und zu 1/3 aus dem Betriebserlös des Klägers erworben worden\nsei, was die Beklagte bestätigte (act. 43 S. 10). Folglich handelt es sich beim Toyota Corolla\nVerso 1.8 um Eigengut der Beklagten.\n\n13. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen beträgt die Errungenschaft des Klägers per Auflösung des Güterstands damit CHF 787'611.25; die der Beklagten demgegenüber\nCHF 2'867.75 (= CHF 132'469.25 – CHF 129'601.50). Dementsprechend hat der Kläger der\nBeklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 392'371.80 (= CHF 393'805.60\n[1/2 von CHF 787'611.25] – CHF 1'433.80 [1/2 von CHF 2'867.75]) zu bezahlen.\n\n"}