{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Sodann weist der Kontoauszug für das Mitglieder Privatkonto Nr. .________ per Stichtag einen\nKontostand von CHF 2'667.65 aus. Schliesslich weist die Vermögensübersicht (act. 10/12)\nnoch einen Genossenschafts-Anteilsschein in der Höhe von CHF 200.00 aus.\n\n12. Vom Gesamtvermögen der Parteien ist in einem nächsten Schritt das Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszuscheiden\n(vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Wie erwähnt gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis\ndes Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).\n\nBei vermischtem Errungenschafts- und Eigengutsvermögen auf einem Bankkonto gilt die widerlegbare Vermutung, dass alltägliche Aufwendungen mittels Errungenschaf t und aussergewöhnliche Investitionen mittels Eigengut bezahlt werden (Urteile des Bundesgerichts\n5A_892/2014 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1; Jakob,\na.a.O., Art. 200 ZGB N 6).\n\n12.1 Der Kläger bringt vor, dass er im Jahr 1993 von seinem Vater die landwirtschaftliche Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nrn. BI.________, CI.________, DI.________ und\nEI.________, alle Grundbuch E.________, zu Alleineigentum übernommen habe. Die Übernahme sei zum Ertragswert von CHF 1'252'533.00 – bestehend aus dem Ertragswert der\nGrundstücke von CHF 1'076'000.00 und dem Nutzwert des Inventars von CHF 176'533.00 –\nerfolgt. Der Kaufpreis sei durch die Übernahme der Grundpfandschulden (CHF 418'000.00),\ndurch Anrechnung der Nutzniessung des Vaters des Klägers (CHF 712'190.00) sowie durch\nGewährung eines Darlehens durch die Eltern des Klägers (CHF 122'343.00) getilgt worden\n(act. 14 S. 3; act. 63 S. 9 f.). Das Darlehen seiner Eltern in der Höhe von CHF 122'343.00 sei\ndem Kläger im Jahr 2006 erlassen worden und stelle daher Eigengut des Klägers dar (act. 63\nS. 10).\n\nDie Beklagte bestätigt, dass der Kaufpreis für das landwirtschaftliche Gewerbe im Jahr 1993\ndurch die Übernahme der Grundpfandschulden (CHF 418'000.00), durch Anrechnung der\nNutzniessung des Vaters des Klägers (CHF 712'190.00) sowie durch Gewährung eines Darlehens durch die Eltern des Klägers (CHF 122'343.00) getilgt worden sei (act. 43 S. 3 f.). Die\nBeklagte bestreitet allerdings, dass das Darlehen der Eltern dem Kläger im Jahr 2006 erlassen worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieses zurückbezahlt worden sei.\nSelbst wenn das Darlehen erlassen worden wäre, stelle das landwirtschaftliche Gewerbe Errungenschaft dar (act. 67 S. 33).\n\nBei einer Hypothekarschuld handelt es sich um eine Schuld, die nach den Grundsätzen von\nArt. 209 Abs. 2 ZGB zuzuordnen ist. Angesichts der Objektgebundenheit belastet sie jene Gütermasse, welcher auch die Liegenschaft zugehört. Zur Errungenschaft gehört die Liegenschaft, wenn sie entweder ausschliesslich auf Kredit gekauft wurde oder wenn der Erwerbspreis (mindestens zum grösseren Teil) von der Errungenschaft geleistet wurde\nSeite 31/36\n\n(Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 209 ZGB N 27; BGE 132 III 145 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2016 vom 29. September 2016 E. 5.2). Der Kaufpreis für das landwirtschaftliche Gewerbe wurde vollumfänglich durch die Gewährung von Krediten und die Anrechnung der Nutzniessung getilgt. Folglich ist das landwirtschaftliche Gewerbe der Errungenschaft\nzuzuordnen. Der Kläger macht aber in diesem Zusammenhang eine Ersatzforderung seines\nEigenguts durch den Schulderlass seiner Eltern geltend. Beim Erlass eines Darlehens handelt\nes sich um unentgeltlich zugefallene Vermögenswerte, welche Eigengut darstellen (Art . 198\nZiff. 2 ZGB). Der Kläger legt aber keine Belege vor, welche diesen Schulderlass bestätigen. Er\nbietet dazu einzig die Zeugenbefragung seines Vaters an (vgl. act. 63 S. 10).\n\n"}