{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juni\n2016 für CHF 22'000.00 eingetauscht (act. 76/1). Gemäss Art. 214 Abs. 1 ZGB ist für den\nWert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der\nAuseinandersetzung massgebend. Werden nach der Auflösung des Güterstandes Gegenstände der Errungenschaft verkauft, tritt grundsätzlich der Verkaufspreis an die Stelle des\nWertes (Nuspliger, a.a.O., Art. 214 ZGB N 2). Die Differenz zwischen dem vorliegend berechneten Wert per Ende August 2015 und dem Verkaufswert von CHF 22'000.00 beträgt\ndemnach CHF 4'400.00. Da die Beklagte die Anrechnung eines tieferen Differenzbetrags –\nund zwar CHF 3'486.40 – verlangt, ist auch nur dieser Betrag zum Inventarwert hinzuzurechnen.\n\n11.4.5 Die Beklagte macht des Weiteren geltend, dass die verkauften Futtersilos per Stichtag abgeschrieben gewesen seien und der Kläger diese für CHF 800.00 bzw. CHF 1'500.00\nSeite 29/36\n\nveräussert habe. Entsprechend seien weitere CHF 2'300.00 zum Buchwert des Inventars hinzuzurechnen (act. 89 S. 16). Der Kläger bestreitet dieses Vorbringen der Beklagte nicht, sondern macht pauschal geltend, dass zum Nutzwert des Inventars von CHF 176'533.00 kein\nMehrwert hinzuzurechnen sei (act. 88 S. 6).\n\nAuf der vom Kläger eingereichten Auflistung des Inventars per 4. September 2015 sind keine\nFuttersilos aufgeführt (act. 60/1). Daraus lässt sich schliessen, dass die Futtersilos zu diesem Zeitpunkt abgeschrieben gewesen sind. Der Kläger hat danach am 25. Mai 2016 und\nam 10. Juli 2017 je ein Futtersilo zu CHF 1'500.00 bzw. CHF 800.00 verkauft (act. 60/6).\nFolglich sind CHF 2'300.00 (CHF 1'500.00 + CHF 800.00) zum Inventarwert hinzuzurechnen.\n\n11.4.6 Schliesslich beantragt die Beklagte, dass der Eintauschpreis des Standhäckslers Mengele\nBlitz 1000 in der Höhe von CHF 8'500.00 dem Inventarwert hinzuzurechnen sei. Es sei unbekannt, zu welchem Wert dieser Standhäcksler in den Jahreszusammenstellungen erfasst gewesen sei. Gestützt darauf, dass der Erwerb des Standhäckslers in den Jahreszusammenstellungen 2008 bis 2015 nirgends vermerkt sei, sei anzunehmen, dass dieser vorher erfolgt\nsei und der Standhäcksler in der Buchhaltung längst abgeschrieben gewesen sei (act. 89\nS. 16 f.). Auch diese Forderung der Beklagten wird vom Kläger nicht bestritten. Er macht wiederum nur pauschal geltend, dass zum Nutzwert des Inventars von CHF 176'533.00 kein\nMehrwert hinzuzurechnen sei (act. 88 S. 6).\n\nAus der Rechnung der R.________ vom 5. Oktober 2015 (act. 76/1) ist ersichtlich, dass dem\nKläger beim Kauf des Teleskopladers Weidemann 4512 CC 40 für den Occasion Standhäcksler Mengele Blitz 1000 CHF 8'500.00 angerechnet wurden. Dieser Standhäcksler ist in\nder Auflistung des Inventars des Klägers per 4. September 2015 (act. 60/1) nicht aufgeführt,\nweshalb davon ausgegangen werden muss, dass diese Maschine zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits abgeschrieben war. Folglich ist der Verkaufserlös in der Höhe von\nCHF 8'500.00 zum Inventarwert hinzuzurechnen.\n\n11.4.7 Zusammengefasst ist der per August 2015 ausgewiesene Inventarwert von\nCHF 196'183.00 um CHF 14'286.40 (CHF 3'486.40 + CHF 2'300.00 + CHF 8'500.00) zu erhöhen, was einen gesamten Inventarwert von CHF 210'469.40 ergibt.\n\n11.5 Vermögenswert Nrn. 3 – 7: Die Vermögenspositionen Nrn. 3 – 7 sind ausgewiesen. Der Kläger verfügte am Stichtag bei der M.________ über einen Genossenschaftsanteil von\nCHF 200.00, über ein Kontokorrent Nr. .________ von CHF 71'763.70 und über ein Mitgliedersparkonto Nr. .________ in der Höhe von CHF 119'254.95. Sodann verfügte er, ebenfalls\nbei der M.________, am Stichtag über ein Kontokorrent EUR Nr. .________ in der Höhe von\nEUR 6'595.25 (act. 9/4). Nach dem aktuellen Devisenkurs von 1.0913 entspricht dies\nCHF 7'197.40. Ebenso ausgewiesen ist auch der Rückkaufswert der gebundenen Vorsorge-\nPolice der Säule 3a bei der O.________AG, welcher per 4. September 2015 CHF 38'825.80\nbetrug (act. 9/6).\n\n11.6 Vermögenswert Nrn. 8 – 10: Für die Vermögenspositionen Nrn. 8 – 10 reichte die Beklagte\neine Vermögensübersicht der M.________, inklusive Kontoauszug für das Mitglieder Privatkonto Nr. .________ und das Mitglieder-Sparkonto Nr. .________ ein (act. 10/12). Betreffend\nihr Mitglieder-Sparkonto Nr. .________ reichte sie zudem einen detaillierten Kontoauszug für\nSeite 30/36\n\n"}