{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Aus der Steuererklärung für das Jahr 2015 ergibt sich im\nWeiteren per Ende Jahr 2015 ein Maschinenwert von CHF 158'460.00 und ein Tierbestand\nvon CHF 51'200.00 und damit ein Total von CHF 209'660.00 (act. 30/4). Die Beklagte beruft\nsich auf einen Grundwert des Inventars von CHF 208'000.00 und verweist dabei auf die Jahreszusammenstellung 2015 des Klägers. Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte\ndabei auf den Anfangsbestand des Inventars im Jahr 2015 bezieht, welcher gemäss Jahreszusammenstellung für Landwirte für die Monate Januar bis August (act. 9/2) sowie gemäss\nSteuererklärung 2015 (act. 30/4) CHF 208'424.00 betrug (Maschinenwert: CHF 144'624.00;\nTierbestand: CHF 63'800.00). Aus einer vom Kläger auf entsprechende Aufforderung des\nGerichts eingereichten handschriftlichen Auflistung des Inventars per 4. September 2015\nergibt sich ein Gesamtwert der Inventargegenstände von CHF 365'400.00 (vgl. act. 60/1). Er\nbringt in diesem Zusammenhang vor, dass er das Inventar von seinem Vater im Jahr 1993\nfür einen Nutzwert von CHF 176'533.00 habe übernehmen können und die Beklagte keinen\ninzwischen entstandenen Mehrwert habe nachweisen können. Es bleibt in diesem Zusammenhang aber unklar, auf welchen Daten die vom Kläger eingereichte handschriftliche Inventarliste per 4. September 2015 (act. 60/1) basiert und aus welchen Gründen die aufgelisteten\nWerte von dem in den Jahreszusammenstellungen für Landwirte per Ende August 2015 sowie per 31. Dezember 2015 (act. 9/2 und 30/4) deklarierten Buchwert für Maschinen, Tiere\nund Vorräte von CHF 196'183.00 bzw. CHF 209'660.00 abweichen. Weiter legt der Kläger\nauch keine Beweise vor, dass der Inventarwert per 4. September 2015 immer noch\nCHF 176'533.00 betragen haben soll, obwohl in den entsprechenden Jahreszusammenstellungen ein Wert von CHF 196'183.00 bzw. CHF 209'660.00 erfasst wurde. Aus diesen Gründen ist für den Inventarwert auf die Jahreszusammenstellung für Landwirte für die Monate\nJanuar bis August 2015 abzustellen, woraus sich der Betrag von CHF 196'183.00 ergibt. E s\nbleibt nachfolgend zu prüfen, ob dieser Inventarwert aufgrund der Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu erhöhen ist.\n\n11.4.3 Die Beklagte führt hierzu aus, dass gemäss Jahreszusammenstellung per August 2015 der\nTierbestand damals 41 Tiere umfasst habe. Kurz darauf habe der Kläger die\nSeite 28/36\n\nScheidungsklage eingereicht. Gemäss act. 76/1 habe der Tierbestand per Ende Dezember 2015 nur noch 31 Tiere umfasst. Alle Veräusserungsbelege würden aber aus dem\nJahr 2016 datieren. Belege für veräusserte Tiere zwischen September 2015 und Dezember 2015 seien nicht vorhanden. Der Buchwert der Tiere habe per August 2015\nCHF 61'200.00 betragen. Im Jahr 2016 seien Tiere zu CHF 64'381.40 netto veräussert worden. Somit sei der Wert der Tiere mit CHF 64'381.40 zu beziffern (act. 89 S. 16).\n\nGestützt auf den güterrechtlichen Stichtag, ist auf den Tierbestand von 41 Tieren per 4. September 2015 abzustellen. Weshalb der Verkauf der Tiere zwischen dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Ende des Jahres 2015 eine Erhöhung des Inventarwertes zur Folge hat, wie dies von der Beklagten behauptet wurde, ist nicht ersichtlich. Es\nist zwar belegt, dass der Tierbestand seit dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung bis Ende 2015 um 10 Tiere abgenommen hat (vgl. act. 9/2, act. 76/1 sowie act. 30/4);\ndie Belege über die Verkaufserlöse datieren aber alle aus dem Jahr 2016. Die Unterstellung\nder Beklagten, dass die Verkäufe in der Jahreszusammenstellung zwar berücksichtigt, nicht\naber deklariert worden seien, stellt daher eine reine Vermutung der Beklagten dar. Ebenso\nwenig konnte die Beklagte nachweisen, dass es sich bei den im Jahr 2016 verkauften Tieren\num solche handelt, welche bereits am 4. September 2015, dem güterrechtlichen Stichtag, im\nEigentum des Klägers standen.\n\n11.4.4 Weiter macht die Beklagte geltend, dass der Traktor Same Dorade 85 im Jahr 2010 für\nCHF 29'000.00 erworben worden sei. Gemäss den Jahreszusammenstellungen des Klägers\nseien die Maschinen in den Jahren 2011 bis August 2015 wie folgt abgeschrieben worden:\nIm Jahr 2011 10 %, im Jahr 2012 5 %, im Jahr 2013 5 %, im Jahr 2014 20 % und im\nJahr 2015 10 % (anteilsmässig 2/3). Entsprechend sei der Traktor per August 2015 mit dem\nBuchwert von CHF 18'513.60 erfasst gewesen. Der Traktor sei danach zu einem Preis von\nCHF 22'000.00 eingetauscht worden. Der Differenzbetrag von CHF 3'486.40 sei daher zum\nBuchwert der Maschinen hinzuzurechnen (act. 89 S. 16).\n\n"}