{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Sie können sowohl in der Person des anspruchsberechtigten Ehegatten begründet sein als auch beim Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen;\nindessen geht es in erster Linie um ein \"erträgliches Opfer\" für den Ehegatten, der sich den\nErtragswert entgegenhalten lassen muss (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 213 ZGB N 5).\nMassgebender Umstand ist unter anderem der Erwerbspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes, wenn der Ehegatte den Hof zum Verkehrs- und nicht zum Ertragswert erworben und damit seine Errungenschaft wesentlich vermindert hat. Eine Erhöhung des Anrechnungswertes\nist ebenfalls dann gerechtfertigt, wenn in das landwirtschaftliche Gewerbe allfällige Investitionen mit Mitteln aus der Errungenschaft getätigt wurden, sodass der Wert der Errungenschaft\neine erhebliche Minderung erfährt (Nuspliger, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser\n[Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, 3. A. 2016, Art. 213 ZGB N 3).\n\n11.3.2Das Gerichtsgutachten des Q.________Verbands vom 15. Februar 2017 betreffend Verkehrswertschätzung Liegenschaft I.________ hält vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar fest, dass der Ertragswert des landwirtschaftlichen Grundstücks CHF 1'030'000.00\nund der Verkehrswert CHF 2'222'100.00 beträgt. Das darauf befindliche Wohnhaus weist einen Ertragswert von CHF 148'945.00 und einen Verkehrswert von CHF 494'300.00 (Wert von\nCHF 621'300.00 minus Sanierungsbedarf von CHF 127'000.00) auf. Das Nutzungsrecht der\nEltern des Klägers beträgt rund CHF 466'000.00 (vgl. act. 33). Diese Zahlen wurden seitens\nder Parteien nicht bestritten. Aktenkundig ist auch dass die Hypothek, welche durch den Kläger aufgenommen wurde, per 4. September 2015 CHF 225'000.00 betrug (act. 9/4).\n\nVon den im Gesetz vorgesehenen und von der Lehre anerkannten Erhöhungsgründen des\nErtragswertes macht die Beklagte zum einen geltend, dass umfangreiche Investitionen in den\nNeubau erfolgt seien. Allerdings sind diese Investitionen erst nach der Einreichung der\nScheidungsklage erfolgt und haben somit die Mittel der Errungenschaft zum Zeitpunkt der\nEinreichung der Scheidungsklage nicht beeinflusst. Sodann macht die Beklagte ein Unter-\nhalts- und Vorsorgebedürfnis geltend. Dazu ist auszuführen, dass der oben berechnete U n-\nterhaltsbeitrag des Klägers das Unterhalts- und Vorsorgebedürfnis der Beklagten zu decken\nvermag (vgl. oben E. 6). Die weiteren geltend gemachten Erhöhungsgründe der Beklagten –\ndie Möglichkeit der Vermietung des Neubaus, der Neubau weise keinen direkten Zusammenhang mit dem Gewerbe auf und der Betrieb sei offenbar über mehrere Jahre geführt worden,\nohne dass der Kläger vor Ort gewohnt habe – stellen keine vom Gesetz vorgesehenen oder\nvon der Lehre anerkannten Erhöhungsgründe dar. Folglich ist als Wert des landwirtschaftlichen Gewerbes dessen Ertragswert von CHF 1'030'900.00 einzusetzen. Davon sind das Nutzungsrecht zu Gunsten der Eltern des Klägers von CHF 466'000.00 sowie die Hypothek von\nCHF 225'000.00 abzuziehen. Zusammenfassend beträgt der Nettowert des landwirtschaftlichen Gewerbes demnach CHF 339'900.00.\n\n11.4 Vermögenswert Nr. 2: Der Kläger macht geltend, dass er das Inventar von seinem Vater zu\neinem Nutzwert von CHF 176'533.00 habe übernehmen können. Die Beklagte mache einen\nMehrwert geltend, ohne diesen zu beweisen. Infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses\nfür das entsprechende Gutachten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 16) sei ein solches unterblieben, weshalb die von ihr geltend gemachte Forderung unbewiesen bleibe (act. 14 S. 6;\nact. 88 S. 6). Die Beklagte bringt demgegenüber vor, dass der vom Kläger ausgewiesene\nSeite 27/36\n\nBuchwert der Maschinen, Tiere und Vorräte per 31. Dezember 2015 CHF 208'000.00 betragen habe. Allerdings gebe es aufgrund von diversen Unstimmigkeiten und fehlenden Unterlagen begründete Zweifel an der Vollständigkeit dieses ausgewiesenen Buchwertes (act. 67\nS. 32). An der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2019 machte die Beklagte ergänzend geltend,\ndass der Wert der Maschinen und Tiere infolge des Verkaufs von verschiedenen Maschinen\nund Tieren um CHF 17'467.80 zu erhöhen sei (act. 89 S. 16 f.).\n\n11.4.1 Mit Entscheid des Referenten vom 28. Dezember 2018 wurde, auf entsprechenden beweisrechtlichen Antrag der Beklagten, ein Gutachten für die Schätzung des Betriebsinventars des\nlandwirtschaftlichen Gewerbes angeordnet. Nachdem weder die Beklagte, noch auf entsprechende gerichtliche Aufforderung, der Kläger den Kostenvorschuss für die Durchführung des\nGutachtens leisteten, unterblieb das Gutachten. Damit hat die Beklagte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.\n\n"}