{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "f96f99095b9b31c1d7414b3cc880c0a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n Nr. Vermögenswert Vermögen Mann Vermögen Frau\n(in CHF) (in CHF)\n11.2\n1 Landwirtschaftsbetrieb I.________ 339'900.00\n2 Inventar Landwirtschaftsbetrieb I.________ 210'469.40\n3 M.________, Genossenschaftsanteil 200.00\n4 M.________, Kontokorrent Nr. .________ 71'763.70\n5 M.________, Mitgliedersparkonto\n119'254.95\nNr. .________\n6 M.________, Kontokorrent EUR Nr. .________ 7'197.40\n7 O.________AG, Rückkaufswert der gebunde-\n38'825.80\nnen Vorsorge-Police der Säule 3a\n\n8 M.________, Mitglieder Privatkonto\n2'667.75\nNr. .________\n9 M.________, Mitglieder Sparkonto\n129'601.50\nNr. .________\n10\nM.________, Genossenschaftsanteil 200.00\n\nTotal 787'611.25 132'469.25\nSeite 25/36\n\nDer Bestand und die Höhe der per 4. September 2015 vorhandenen Aktiv- und Passivpositionen begründen sich wie folgt:\n\n11.3 Vermögenswert Nr. 1: Der Kläger bringt vor, dass er das landwirtschaftliche Gewerbe\nI.________, bestehend aus den Grundstücken Nrn. BI.________, CI.________, DI.________\nund EI.________, Grundbuch E.________, seit der Übernahme im Jahr 1993 zusammen mit\nder Beklagten bewirtschaftet habe. Nach der Scheidung werde er das landwirtschaftliche Gewerbe selber weiterbewirtschaften, weshalb bei der Berechnung eines allfälligen Mehrwertanteils und einer allfälligen Beteiligungsforderung der Ertragswert einzusetzen sei. Es seien\nauch keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Erhöhung des Anrechnungswertes\nrechtfertigen würden (act. 14 S. 3 f.; act. 63 S. 10). Die Beklagte entgegnet dem, dass der\nErtragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes für die güterrechtliche Auseinandersetzung\nangemessen zu erhöhen sei. Die Einsetzung des Ertragswertes beruhe darauf, dass die\nSelbst- bzw. Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet sei. Der\nNeubau auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe stehe in keinem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes, sondern es handle sich primär um eine Investition, um Mieterträge generieren zu können. Schliesslich sei der Kläger auch nicht darauf\nangewiesen, auf dem landwirtschaftlichen Hof zu wohnen, da er schon seit der Trennung der\nParteien am 30. April 2013 bis zur Fertigstellung des Neubaus bei seiner Freundin in\nP.________ gewohnt und dennoch das landwirtschaftliche Gewerbe habe führen können.\nSodann habe der Kläger nicht das Haus renoviert, sondern eine Liegenschaft mit separaten\nWohnungen gebaut bzw. bauen lassen. Da folgende Erhöhungsgründe vorlägen, sei der Ertragswert des landwirtschaftlichen Gewerbes zu erhöhen: Umfangreiche Investitionen in den\nNeubau, Unterhalts- und Vorsorgebedürfnis der Beklagten, Neubau mit Möglichkeit der Vermietung, Neubau weist keinen direkten Zusammenhang mit dem Gewerbe auf und der Betrieb sei offenbar über mehrere Jahre geführt worden, ohne dass der Kläger vor Ort gewohnt\nhabe. Das landwirtschaftliche Wohnhaus habe einen Ertragswert von CHF 148'945.00, einen\nVerkehrswert von CHF 621'300.00 sowie einen Sanierungsbedarf in der Höhe von\nCHF 127'000.00. Unter Berücksichtigung des Sanierungsbedarfs resultiere daraus ein Verkehrswert von CHF 494'300.00. Die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert betrage\ndamit CHF 345'355.00 und sei als Anrechnungswert entsprechend in der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung zu berücksichtigen. Somit sei zum Ertragswert des landwirtschaftlichen\nGewerbes in der Höhe von CHF 1'030'900.00 CHF 345'355.00 als Anrechnungswert hinzuzurechnen, hingegen das Nutzungsrecht der Eltern in der Höhe von CHF 466'000.00 und die\nverbleibende Hypothek von CHF 225'000.00 abzuziehen, was demnach einen Betrag von\nCHF 685'255.00 ergebe (vgl. act. 67 S. 31 ff.).\n\n11.3.1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen (Art. 212 Abs. 1 ZGB). Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht\nwerden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse\nSeite 26/36\n\n"}