{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "f96f99095b9b31c1d7414b3cc880c0a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n10.3.1 Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte zum Zeitpunkt des Eheschlusses Schulden im\nBetrag von CHF 8'000.00 gegenüber Dritten gehabt. Er habe diese Schulden für die Beklagte\nbezahlt, weshalb ihm diesbezüglich eine Forderung zustehe (act. 63 S. 10; act. 88 S. 7).\n\n10.3.2 Die Beklagte bestreitet, dass sie bei der Eheschliessung Schulden von CHF 8'000.00 bei\nDritten gehabt und der Kläger diese bezahlt habe (act. 43 S. 9 f.; act. 67 S. 34).\n\n10.3.3 Der Kläger legt keinen Beweis für die von ihm geltend gemachte Forderung vor. Auch kann\nder Kläger nichts zu seinen Gunsten aus der Aussage der Beklagten ableiten, dass diese –\nSeite 23/36\n\nbevor sie den Kläger gekannt habe – Schulden gehabt habe und dafür betrieben worden sei,\naber diese anschliessend auch selber bezahlt habe (vgl. act. 43 S. 9). Aus dem Umstand,\ndass die Beklagte vor der Eheschliessung Schulden hatte, kann nicht geschlossen werden,\ndass sie zum Zeitpunkt der Heirat immer noch Schulden hatte. Folglich kann die geltend gemachte Forderung des Klägers nicht berücksichtigt werden.\n\n11. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile zu berechnen. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Die Errungenschaft\nbesteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während\nder Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie umfasst namentlich seinen Arbeitserwerb\n(Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), Erträge seines Eigenguts (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Eigengut sind von Gesetzes wegen u.a. die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes\ngehören oder die ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen (Art. 198\nZGB).\n\nErrungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der\nAuflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Alles Vermögen eines\nEhegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).\nObschon gerade in einer langjährigen Ehe im Einzelfall der Nachweis der Herkunft der Mittel\nschwierig sein kann, ist vom Regelbeweismass auszugehen, das Gericht ist somit vom Vorliegen von Eigengut zu überzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2014 vom 15. April 2014 E. 2.2). Bei Scheidung der Ehe wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist, vorliegend auf den 4. September\n2015. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene\nVermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. 4. September 2015, zu den Gütermassen des Klägers oder der Beklagten gehört haben. Nach der\nAuflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine\nErrungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1).\n\nMassgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Für Vermögenswerte,\ndie zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie\nveräussert worden sind (Art. 214 Abs. 2 ZGB).\n\nWas vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet\nden Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt (Art. 210 Abs.\n2 ZGB). Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlags der\nErrungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB).\n\n11.1 Nachfolgend sind gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die jeweiligen Vorschläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der\njeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut – soweit per\nAuflösung des Güterstandes belegt – vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl.\nSeite 24/36\n\nHausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang IV, S. 637). In einem ersten Schritt sind die am\n4. September 2015 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven\nbeider Ehegatten aufzuführen, anschliessend ist das Eigengut der Parteien auszuscheiden.\nUnter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen verfügten die Parteien per 4. September 2015 und zum Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. per\nUrteilszeitpunkt in Schweizer Franken rechnerisch über folgende Aktiven und Passiven:\n\n"}