{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "f96f99095b9b31c1d7414b3cc880c0a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n9. In einem nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Bei der\nScheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildet Teil des Scheidungsverfahrens und regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander (vgl. Althaus/Huber/Steck, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 120 ZGB N 6). Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und\ndes Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags\nder Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens)\ndas Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt\nund (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,\na.a.O., N 12.156 ff.).\n\n10. In einem ersten Schritt ist das Vermögen von Mann und Frau zu trennen. Art. 205 Abs. 1\nund 3 ZGB geben für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz nehmen\nund ihre wechselseitigen Verbindlichkeiten ausgleichen (Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],\nKurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 1).\n\n10.1 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Dazu gehören nicht nur die Forderungen und Schulden gegenüber Dritten, sondern auch jene gegenüber dem anderen Ehegatten. Sie gehören zu den Aktiven bzw. zu den Passiven des jeweiligen Ehegatten und fallen in eine der beiden Gütermassen (Jungo, in: Breitschmid/Jungo\n[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 205 ZGB N 11).\n\nBetrifft eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, kann sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach\nArt. 215 ff. ZGB unberücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten\nder gleiche Teilungsschlüssel gilt und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweist (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 205 ZGB N 27).\nSeite 22/36\n\n10.2 Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte ihm gestützt auf die Übernahme von Unterhaltszahlungen CHF 55'680.00 zurückzubezahlen habe.\n\n10.2.1 Der Kläger habe von mm.1991 bis Oktober 2005 die von der Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge an deren Tochter aus einer früheren Beziehung in der Höhe von monatlich\nCHF 320.00 bezahlt. Daraus resultiere eine Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten\nin der Höhe von CHF 55'680.00 (act. 14 S. 6; act. 63 S. 10; act. 88 S. 7).\n\n10.2.2 Die Beklagte bestätigt, dass der Kläger diese Unterhaltszahlungen an ihre Tochter geleistet\nhabe. Sie bestreitet allerdings, dass es sich hierbei um eine Eigengutsforderung des Klägers\nhandelt. Sie sei während dieser Zeit für die Betreuung der Kinder und die Mitarbeit auf dem\nHof des Klägers nicht hinreichend entschädigt worden, weshalb es ihr ohne ihr eigenes Einkommen gar nicht möglich gewesen sei, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Kläger sei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht daher verpflichtet gewesen, sie zu unterstützen\n(act. 43 S. 9; act. 67 S. 34).\n\n10.2.3 Aufwendungen für Kinder nur eines Ehegatten, die nicht in der ehelichen Hausgemeinschaft leben, sind insoweit dem Familienbedarf gemäss Art. 163 ZGB zuzurechnen, als der\nandere Gatte zufolge seiner Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) an diese Kosten beizutragen hat. Für den Unterhalt gegenüber vorehelichen Kindern eines Ehegatten hält das Gesetz\nin Art. 278 Abs. 2 ZGB die Beistandspflicht dem Grundsatz nach fest. Demzufolge haben verheiratete Eltern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, die sie in ihre neue\nBeziehung mitbringen, einander angemessen beizustehen (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 163\nZGB N 20; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,\n3. A. 2016, Art. 278 ZGB N 2).\n\n10.2.4 Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Beklagte aus einer früheren Beziehung\neine Tochter mit in die Ehe brachte. Weiter sind sich die Parteien einig, dass sie sich im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht darauf geeinigt hatten, dass der Kläger\nden landwirtschaftlichen Hof führt, während sich die Beklagte um die Haushaltsführung und\nKinderbetreuung kümmert. Da die Beklagte folglich kein Einkommen generieren konnte, fiel\ndie Bezahlung der entsprechenden Unterhaltsbeiträge an ihre Tochter unter die Beistands -\nund Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Der Kläger kann demnach aus dieser Tatsache keine Forderung zu seinen Gunsten ableiten.\n\n10.3 Der Kläger bringt weiter vor, dass ihm durch die Bezahlung von Schulden der Beklagten zu\nBeginn der Ehe eine Forderung von CHF 8'000.00 zustehe.\n\n"}