{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es kann vom Kläger auch nicht verlangt werden,\ndass dieser – falls sein Sohn H.________ den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wird\n– nach dem Eintritt in das AHV-Alter auf dem Hof weiterarbeitet und sich dafür entlöhnen\nlässt. Da die beweispflichtige Beklagte keine Angaben zur AHV-Rente des Klägers macht\nund keine Beweise dazu vorbringt, ist ihm die AHV-Mindestrente von CHF 1'185.00 anzurechnen. Wie bereits oben festgehalten, wird eine 4,5-Zimmer Wohnung im Neubau auf dem\nlandwirtschaftlichen Hof des Klägers vermietet, was ein monatliches Einkommen von\nCHF 3'020.00 (ohne Nebenkosten) generiert (vgl. oben E. 6.1.6). Die Beklagte bringt vor,\ndass die aktuell von den Eltern des Klägers bewohnte Wohnung auf dem landwirtschaftlichen\nGrundstück gemäss Gutachten für einen monatlichen Betrag von CHF 3'744.85 vermietet\nwerden könne (act. 89 S. 15). Der Kläger hält dem entgegen, dass seine Eltern ein Nutzniessungsrecht für diese Wohnung besitzen. Das Nutzniessungsrecht wird von der Beklagten\nnicht bestritten, sie entgegnet aber, dass die Eltern des Klägers trotz Nutzniessungsrecht\nwohl nicht ewig in dieser Wohnung wohnen würden (act. 92 S. 3). Obwohl es durchaus zutreffen mag, dass die Eltern des Klägers nicht ewig in der genannten Wohnung verbleiben\nwerden, ist im Moment nicht absehbar, wie lange diese noch von ihrem Nutzniessungsrecht\nGebrauch machen und die entsprechende Wohnung bewohnen. Es kann daher nicht bereits\nheute davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Klägers zum Zeitpunkt des Eintritts\ndes Klägers ins AHV-Alter die Wohnung nicht mehr nutzen werden und diese vermietet werden kann. Weitere Einnahmequellen des Klägers nach seiner Pensionierung macht die Beklagte nicht geltend. Somit ist dem Kläger ab Eintritt in das ordentliche AHV -Alter ein monatliches Einkommen in der Höhe von CHF 4'205.00 (Mietertrag + AHV-Mindestrente) anzurechnen.\n\n8.3 Die Beklagte macht geltend, dass ihr die AHV-Mindestrente anzurechnen sei (act. 67 S. 29),\nwas vom Kläger nicht bestritten wird. Folglich ist auf Seiten der Beklagten nach Eintritt in das\nAHV-Alter als einziges Einkommen die AHV-Mindestrente von CHF 1'185.00 zu berücksichtigen.\n\n8.4 In einem nächsten Schritt ist der Bedarf der Parteien nach ihrem Eintritt in das AHV -Alter zu\nberechnen. Im Bedarf der Beklagten fallen mit Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit die Kosten\nfür die Lebensversicherung, für die Fahrt zum Arbeitsplatz sowie für die auswärtige Verpflegung weg. Sodann fallen aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzminimums die VVG -\nKosten und die Steuern weg. Da betreffend die restlichen Punkte des Bedarfs von den Parteien nichts vorgebracht wird, ist davon auszugehen, dass diese in derselben Höhe bestehen\nbleiben. Somit beträgt der Bedarf des Klägers CHF 2'015.00 und derjenige der Beklagten\nergibt CHF 3'277.00 (vgl. oben E. 5).\n\n8.5 Stellt man das gemeinsame Einkommen der Parteien von CHF 5'390.00 (CHF 4'205.00 [Kläger; vgl. oben E. 8.2] + CHF 1'185.00 [Beklagte; vgl. oben E. 8.3]) dem Gesamtbedarf von\nCHF 5'292.00 ([CHF 2'015.00 für den Kläger und CHF 3'277.00 für die Beklagte]; vgl. oben\nSeite 21/36\n\nE. 8.4) gegenüber, resultiert ein Überschuss von CHF 98.00. Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt mithin CHF 3'326.00 (CHF 3'277.00 + CHF 49.00 Überschuss). Davon kann\nsie CHF 1'185.00 durch eigenes Einkommen decken. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'141.00 pro Monat.\n\n8.6 Die Beklagte erreicht das ordentliche AHV-Alter am 1. März 2032 und der Kläger zwei Monate später am 1. Mai 2032. Aufgrund des lediglich sehr kurzen Zeitraums von zwei Monaten\nzwischen dem Eintritt der Parteien in das ordentliche AHV-Alter rechtfertigt es sich, als Mittelwert die dritte Phase des nachehelichen Unterhalts ab dem 1. April 2032 festzusetzen.\n\n"}