{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Wird vom Gesamteinkommen der Parteien von CHF 7'855.00 der Gesamtbedarf von CHF 5'847.60 abgezogen, resultiert ein Überschuss von CHF 2'007.40. Mit der Aufteilung des Überschusses soll\nbeiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der\nverbleibende Überschuss ist deshalb in der Regel hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn\nsie keine unmündigen Kinder haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.2 f.; 5P.341/2002 vom 25. November 2002 E. 6.3; Six, a.a.O., Rz 2.171). Der\ngebührende Bedarf der Beklagten beträgt mithin CHF 4'686.30 (= CHF 3'682.60 +\nCHF 1'003.70 Überschuss). Davon kann sie CHF 2'000.00 durch eigenes Einkommen decken. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag\nvon gerundet CHF 2'686.00 pro Monat.\nSeite 19/36\n\n7.2 Ab dem 1. Juli 2020 wird der Beklagten ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'313.50\nangerechnet (vgl. oben E. 6.3.4). Stellt man das gemeinsame Einkommen der Parteien von\nCHF 9'168.50 (CHF 5'855.00 [Kläger; vgl. oben E. 6.2] + CHF 3'313.50 [Beklagte; vgl. oben\nE. 6.3.4]) dem Gesamtbedarf von CHF 5'957.60 ([CHF 2'165.00 für den Kläger und\nCHF 3'792.60 für die Beklagte]; vgl. oben E. 5) gegenüber, resultiert ein Überschuss von\nCHF 3'210.90. Der gebührende Bedarf der Beklagten beträgt mithin CHF 5'398.05\n(= CHF 3'792.60 + CHF 1'605.45 Überschuss). Davon kann sie CHF 3'313.50 durch eigenes\nEinkommen decken. Die Beklagte hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf einen\nnachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'084.55 pro Monat. Allerdings macht die Beklagte\nim Falle der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in ihrem Antrag auf nachehelichen Unterhalt lediglich einen solchen von CHF 1'813.00 pro Monat geltend (act. 89 S. 1).\nFolglich ist der Beklagten ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'813.00 zuzusprechen.\n\n8. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beklagte auch nach dem Eintritt des Klägers in das ordentliche AHV-Alter Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag hat. Die Beklagte\nbringt dazu vor, dass der nacheheliche Unterhalt lebenslang zu bezahlen sei und dass dem\nKläger ab seinem Eintritt in das AHV-Alter mindestens ein Einkommen von CHF 5'000.00\nnetto anzurechnen sei, welches sich aus Miet- und Pachterträgen sowie Lohn und AHV-\nRente zusammensetze. Neben der vermieteten Wohnung in der vom Kläger bewohnten Liegenschaft könne auch das von den Eltern bewohnte Haus vermietet werden, sobald dieses\nnicht mehr von den Eltern bewohnt werde. Auch der Hof könne verpachtet wer den. Wenn der\nSohn H.________ das landwirtschaftliche Gewerbe übernehme, werde der Kläger auf dem\nHof mitarbeiten und dafür entlöhnt werden. Zudem werde der Kläger eine AHV-Rente beziehen können (act. 67 S. 21). Weiter begründet die Beklagte einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag damit, dass sie die bereits bestehende Vorsorgelücke nicht vollumfänglich decken könne. Sie sei nach wie vor keiner Pensionskasse angeschlossen und es bestehe nur\neine marginale 3. Säule. Ihre AHV-Rente werde höchstens der Mindestrente in der Höhe von\nCHF 1'175.00 entsprechen. Auch wenn sich die Auslagen der Beklagten mit Eintritt ins AHV -\nAlter reduzieren werden, würde ihre AHV-Rente nicht ausreichen, um den reduzierten Bedarf\nzu decken (act. 67 S. 29).\n\n8.1 Im Grundsatz ist nachehelicher Unterhalt unbefristet geschuldet. Bei Erreichen des Rentenalters reduzieren sich jedoch die verfügbaren Mittel auf Seite des Leistun gspflichtigen und der\nbis anhin gelebte Lebensstandard kann nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden. Damit\nsinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gelebte Lebensstandard auch bei fortgeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte und\nsinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (BGE 141 III 465 E. 3.2). Es ist jedoch nicht bundesrechtswidrig, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, den Unterhaltsbeitrag nicht auf diesen Zeitpunkt zu befristen, sondern ihn darüber hinaus laufen zu lassen und zu reduzieren. Ist der\nUnterhaltsschuldner nach seiner Pensionierung weiterhin finanziell leistungsfähig, kann er\nweiterhin zu Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten verpflichtet werden, falls\ndieser seinen gebührenden Bedarf nicht selbst decken kann. Ein nach dem Erreichen des\nPensionsalters erzieltes Einkommen bleibt Bestimmungsfaktor für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und ist in die Berechnung des nachehelichen Unter halts\nSeite 20/36\n\n"}