{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Darüber hinaus hat es die Beklagte auch unterlassen, aufzuzeigen\nbzw. zu belegen, inwiefern es ihr nicht möglich sein sollte, eine Vollzeitstelle bei einem Unternehmen in der Reinigungsbranche aufzunehmen, statt wie bis anhin in einem 50%-igen\nTeilzeitpensum für verschiedene Arbeitgeber tätig zu sein. Sie hat — bis auf eine kleine Anzahl von Bewerbungsunterlagen — keine weiteren und auch über einen gewissen längeren\nZeitraum abgefasste Bewerbungsschreiben und keine einzige Absage ins Recht gelegt, sondern behauptet lediglich, dass Reinigungsunternehmen grösstenteils junge, unerfahrene und\nschlecht Deutsch sprechende Kandidatinnen ausländischer Herkunft anstellen würden\n(act. 67 S. 22). Solange die Beklagte aber ihr Bewerbungspotential nicht genügend ausschöpft, kann sie sich nicht darauf berufen, dass eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit bei einem\nReinigungsunternehmen unmöglich sei.\n\nDamit kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass es der Beklagten möglich ist, ihr Arbeitspensum auf 100 % auszudehnen.\n\n6.3.4 Der Kläger rechnet der Beklagten für ein 100%-Pensum ein monatliches Nettoeinkommen\nvon CHF 4'000.00 an, während die Beklagte in einem solchen Fall davon ausgeht, dass ihr\nein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 3'704.00 und ein solches von CHF 3'313.50\nnetto pro Monat angerechnet werden könne. Gemäss dem individuellen Lohnrechner 2016\n(Salarium), welcher sich auf die Lohnstrukturerhebungen 2016 des Bundesamtes für Statistik\nstützt, ist in der Branche \"Sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen\" in der Zentralschweiz in der Berufsgruppe \"Reinigungspersonal und Hilfskräfte\" ohne Kaderfunktion, ohne\nabgeschlossene Berufsausbildung, in einem Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten\nbei einer Vollzeitbeschäftigung von einem monatlichen Bruttolohn von CHF 3'943 bzw. einem\nNettolohn von rund CHF 3'350.00 (bei Sozialversicherungsabzüge von 15 %) auszugehen,\nwobei darin die Auszahlung eines 13. Monatslohnes enthalten ist (https://www. gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start). Das Lohnbuch 2019 hält für eine Unterhaltsreinigerin I (ohne anerkannte Weiterbildung) einen monatlichen Bruttolohn von\nSeite 18/36\n\nCHF 3'706.00 (inkl. anteiligem 13. Monatslohn) fest, was einem monatlichen Nettolohn von\nrund CHF 3'150.00 entspricht (bei Sozialversicherungsabzüge von 15 %; Jung, Das Lohnbuch Schweiz 2019, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, S.\n445). Gestützt darauf, dass das von der Beklagten selber geltend gemachte anrechenbare\nEinkommen genau im Bereich der Ergebnisse aus dem individuellen Lohnrechner 2016 (Salarium) und dem Lohnbuch Schweiz 2019 liegt, ist daher auf das von ihr geltend gemachte\nEinkommen abzustellen, womit ihr für die Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ein monatlicher\nNettolohn von CHF 3'313.50 anzurechnen ist.\n\n6.4 Die Beklagte macht weiter geltend, dass ihr für die Erweiterung ihrer Erwerbstätigkeit in eine\nVollzeitstelle eine einjährige Übergangsfrist ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einzuräumen sei (act. 67 S. 23).\n\nBejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird\nvon der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine\nUmstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu\nlassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten\nUmständen des Einzelfalles. Massgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalles.\nVon Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (Urteile des Bundesgerichts 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1; 5A_59/2016\nvom 1. Juni 2016 E. 3.2).\n\nDer Beklagten ist hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Eine Übergangsfrist von gut sechs Monaten ist vorliegend angemessen, womit der Beklagten ab 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen in einem 100%-Pensum von\nCHF 3'313.50 netto pro Monat angerechnet wird.\n\n7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der nacheheliche Unterhalt festzusetzen. Dieser ist wie folgt in verschiedene Phasen zu unterteilen.\n\n"}