{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben\noder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildun g etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen\nsein (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.81 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starre Regel a nzusehen ist. Es\nhandelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit sprechenden Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Die Tendenz geht dahin, die\nAlterslimite auf 50 Jahre anzuheben. Von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um den\nberuflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Massgebend sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles (Urteile des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März\n2013 E. 1.3; 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2). Nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat die auf Unterhalt klagende Partei die Tatsachen schlüssig zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unterhalt (einschliesslich einer angemessenen Alter svorsorge) selbst aufzukommen (Urteile des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017\nE. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2).\n\n6.3.2 Die Beklagte ist unbestrittenermassen stundenweise als Reinigungskraft für verschiedene\nArbeitgeber tätig. In den Monaten Januar bis April 2019 arbeitete die Beklagte durchschnittlich 72 Stunden pro Monat (act. 89/45), im Juli 2018 82,94 Arbeitsstunden und im August 2018 86,58 Arbeitsstunden (act. 67/38). Vom Januar bis Juli 2017 arbeitete sie durchschnittlich 96,4 Stunden pro Monat (vgl. act. 43/2a). Ausgehend von 21,75 Arbeitstagen pro\nMonat in einem Vollzeitpensum, arbeitete die Beklagte während den oben genannten Zeiträumen täglich durchschnittlich zwischen 3,3 und 4,4 Stunden, was ungefähr einem 50%-\nPensum entspricht. Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob es der Beklagten zuzumuten\nund möglich ist, ihr Arbeitspensum auf 100 % aufzustocken.\n\n6.3.3 Die Beklagte verfügt über keine Berufsausbildung. Während der Ehe mit dem Kläger führte\nsie den Haushalt, betreute die drei gemeinsamen Kinder und arbeitete auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe mit. Daneben ging sie nicht zusätzlich einer ausserhäuslich en Berufstätigkeit nach (act. 43 S. 7 f.). Seit August 2015 – mithin rund einen Monat vor der Einreichung der Scheidungsklage durch den Kläger und rund ein Jahr vor der Trennung der Parteien – geht die Beklagte der Tätigkeit als Reinigungskraft nach (vgl. act. 18/23). Was die Zumutbarkeit betrifft, zeigt die nun seit über vier Jahren ausgeführte Tätigkeit als Reinigungskraft, dass es der Beklagten grundsätzlich zumutbar ist, in dieser Berufsbranche zu arbeiten.\nDer Wiedereinstieg in das Erwerbsleben ist der Beklagten gelungen. Es stellt sich die somit\nFrage, ob die Ausdehnung der momentanen Erwerbstätigkeit durch persönliche Gründe wie\nSeite 17/36\n\ndie Gesundheit oder das Alter der Beklagten unzumutbar ist. Die Beklagte bringt dazu vor,\ndass es sich bei der Tätigkeit als Putzfrau um eine körperlich belastende Arbeit handle, welche sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum ausüben könne (act. 18\nS. 7). Allerdings unterlässt sie jegliche Begründung, aus welchen gesundheitlichen Gründen\nes ihr nicht möglich sein sollte, ein 100%-Pensum auszuüben. Sie macht nur pauschal gesundheitliche Gründe geltend. Entsprechende ärztliche Zeugnisse wurden nicht eingereicht.\nDarüber hinaus spricht auch das Alter der Beklagten nicht gegen die Zumutbarkeit der Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit. Zum Zeitpunkt der Trennung war die Beklagte 48 Jahre,\nheute ist sie 51 Jahre alt. Indem der Beklagten der Teilzeit-Wiederberufseinstieg bereits vor\nder Trennung im Alter von 47 Jahren gelungen ist, widerlegt sie selber die Vermutung des\nBundesgerichts, dass bei einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer\nErwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er oder sie im Zeitpunkt der Trennung\ndas 45. Altersjahr erreicht hat.\n\n"}