{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Mit Bezug auf die Abschr eibungen\nbringt die Beklagte nur vor, diese würden den gesetzlichen Rahmen überschreiten. Sie legt\naber nicht substanziiert dar, inwiefern die Abschreibungen den gesetzlichen Rahmen überschreiten sollen. Daher ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, das s die von der Beklagten\ngeltend gemachten Abschreibungen auch nicht zum monatlichen Einkommen des Klägers\nhinzuzurechnen sind.\nSeite 15/36\n\n6.1.5 Weiter behauptet die Beklagte, dass dem Kläger die Zinskosten der Hypothek zum Einkommen hinzuzurechnen seien (vgl. oben E. 6.1.2), legt allerdings dazu ebenfalls keine entsprechenden Belege vor. Da Zinskosten für die Hypothek auf dem Hof grundsätzlich betrieblich\nbedingt sind und keine Belege vorliegen, welche dies wiederlegen würden, sind auch die\nZinskosten nicht zum Einkommen des Klägers hinzuzurechnen.\n\n6.1.6 Der Kläger vermietet seit dem 14. April 2018 eine 4,5-Zimmer Wohnung auf seinem Hof für\nmonatlich CHF 2'890.00 plus CHF 130.00 für den Einstellplatz plus CHF 290.00 Nebenkosten (act. 76/5). Der Kläger macht geltend, dass er diesen Mietzins für die Bezahlung der Hypothekarzinsen und die Amortisation der Hypothek benötige (act. 92 S. 3). Tatsächlich erzielte Vermögenserträge aus Immobilien sind grundsätzlich als anrechenbares Einkommen\nzu berücksichtigen. Die Hypothekarzinsen bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum\neines Ehegatten bilden zusammen mit den Unterhaltskosten die Wohnkosten in der Bedarfsberechnung. Die Amortisation der Hypothek hingegen wird nicht berücksichtigt, da diese zur\nSchuldenreduktion und damit der Vermögensbildung dient (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für\ndie Praxis, 2. A. 2014, Rz 2.94 und 2.155). Vorliegend sind somit die Mietzinseinnahmen in\nder Höhe von monatlich CHF 3'020.00 (ohne Nebenkosten) dem Kläger an das monatliche\nEinkommen anzurechnen.\n\n6.2 Zusammenfassend beträgt das massgebende monatliche Nettoeinkommen des Klägers daher CHF 5'855.00 (CHF 2'835.00 [vgl. oben E. 6.1.1] + CHF 3'020.00 [vgl. oben E. 6.1.6]).\n\n6.3 Die Beklagte führt zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit zusammengef asst und im Wesentlichen aus, dass ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen als Reinigungskraft\nCHF 2'000.00 betrage (act. 67 S. 22; act. 89 S. 12), was vom Kläger zwar nicht bestritten\nwird. Er macht aber geltend, dass ihr ein hypothetisches Eink ommen anzurechnen sei, weil\nes möglich und zumutbar sei, in einem Vollzeitpensum als Reinigungskraft tätig zu sein und\nso ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 erzielen zu können. Die Beklagte\nhabe sich während der schon lange dauernden Trennungszeit nicht um eine zumutbare Anstellung gekümmert, sondern sich darauf versteift, für mehrere Arbeitgeber jeweils stundenweise tätig zu sein (act. 88 S. 4).\n\nDagegen wendet die Beklagte ein, dass sie über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge,\nweshalb sie als Raumpflegerin nur im Stundenlohn erwerbstätig sei. Sie bemühe sich intensiv, ihr Pensum auszudehnen, was ihr aber nur teilweise gelinge. Zudem müsse sie bei der\nAnnahme weiterer Angebote jeweils auf bestehende Verträge Rücksicht nehmen, was die\nArbeitszeit sowie den Arbeitsort betreffe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der\nTätigkeit als Putzfrau um eine körperlich belastende Arbeit handle, welche die Beklagte auch\naus gesundheitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum ausüben könne. Falls das Gericht wider Erwarten der Ansicht sein sollte, dass es ihr möglich sei, ihr Erwerbspensum auf\n100 % auszubauen, sei von einem Bruttoeinkommen von CHF 3'704.00 und einem Nettoeinkommen von CHF 3'313.50 auszugehen (act. 18 S. 7; act. 67 S. 22 f.).\n\n6.3.1 Bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den\nausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (vgl. oben E. 6). Ob und in\nSeite 16/36\n\n"}