{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Beklagte\nmacht geltend, dass der Kläger seiner Editionspflicht nicht nachgekommen sei und relevante\nBelege trotz Aufforderung des Gerichts nicht eingereicht habe (act. 89 S. 5).\n\nArt. 160 ZPO verpflichtet die Parteien zur aktiven Mitwirkung an der Sammlung des Prozessstoffes (BGE 139 III 278 E. 4.3). Insbesondere haben sie als Partei wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO) oder Urkunden herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO).\nVerweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht\nbei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale\nLast, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar renitente Partei – abgesehen von einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB – weder Strafe noch\nZwang zur Folge, sondern ihr passives Verhalten wird nur, aber immerhin, bei der Beweiswürdigung (zu ihrem Nachteil) berücksichtigt (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017,\nArt. 164 ZPO N 1). Verweigert eine Partei die Edition eines bestimmten Dokuments, obwohl\nfeststeht, dass es in ihrem Besitz ist, wird regelmässig anzunehmen sein, dass es den von\nder Gegenpartei behaupteten Inhalt aufweist (Schmid, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi,\nBerner Kommentar, 1. A. 2012, Art. 164 ZPO N 2 und 5; relativierend: BGE 140 III 264\nE. 2.3). Verweigerung der Mitwirkung heisst, dass die mitwirkungspflichtige Partei nicht antwortet oder ausweicht, etwa mit unerklärbarem Nichtwissen reagiert (Rüetschi, a.a.O.,\nArt. 164 ZPO N 2 und 5; Higi, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 164 ZPO N 3).\n\nDen vorgenannten Editionsentscheiden ist der Kläger wie folgt nachgekommen: Am 11. Mai\n2016 reichte er die Jahreszusammenstellungen für Landwirte der Jahre 2008 bis 2015 ein\nund wies darauf hin, dass die Zusammenstellungen der Jahre 2006 und 2007 noch\nSeite 14/36\n\nnachgereicht würden (act. 22). Am 27. Mai 2018 reichte er eine Aufstellung des Inventars sowie eine Liste der Abschreibungen des Inventars, eine Aufstellung der veräusserten Inventargegenstände und Lohnabrechnungen ein. Im Weiteren verwies er darauf, dass die Abschreibungen auf dem Inventar aus den Jahresrechnungen hervorgehen würden und dass die Jahresrechnung für 2017 nicht vorliege (act. 60). Diese reichte er mit weiterem Schreiben vom 2.\nAugust 2018 nach (act. 65). Mit weiterer Eingabe vom 26. November 2018 reichte er unter\nanderem nochmals eine Zusammenstellung der veräusserten Inventargegenstände, die\nSteuerunterlagen der Jahre 2016 und 2017 sowie die Mietverträge nach. Ausserdem teilte er\nmit, dass die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2015, 2006 und 2007 — entgegen seiner\nZusicherung in der Eingabe vom 11. Mai 2016 — nicht vorhanden seien und daher nicht eingereicht werden könnten (act. 76).\n\nAus den eingereichten Belegen geht hervor, dass die relevanten Buchhaltungs - und Steuerunterlagen für die massgebenden Jahre 2015 bis 2017 vom Kläger eingereicht wurden. Dass\ndie Buchhaltungsbelege für die Jahre 2005, 2006 und 2007, obwohl vom Kläger in Aussicht\ngestellt, nicht eingereicht wurden, ist vorliegend für die Bestimmung des massgebenden Einkommens in den Jahren 2015 bis 2017 nicht relevant. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht\ngemäss Art. 160 ZPO ist nicht ersichtlich, womit die Beklagte daraus nichts zu ihren Gunsten\nableiten kann.\n\n6.1.4 Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000.00 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die\nVermögenslage Buch führen (sog. \"Milchbüchleinrechnung\" oder einfache Buchhaltung; vgl.\nArt. 957 Abs. 2 OR). Diese in der Regel kleinen Unternehmen können ihre Buchführung auf\nder Basis von Einnahmen und Ausgaben (d.h. von Zahlungsströmen) erstellen, brauchen\nalso insbesondere keine zeitliche und sachliche Abgrenzung vorzunehmen. Neben den Einnahmen und Ausgaben ist auch über die Vermögenslage Buch zu führen. In der Regel wird\ndie Vermögenslage eines Unternehmens durch die Bilanz dargestellt, bei welcher auf der Aktivseite aufgezeigt wird, wie das Vermögen verwendet wird (Anlage- und Umlaufvermögen)\nund auf der Passivseite, wer Ansprüche an das Vermögen hat (Eigen- und Fremdkapital).\nSeparat festzuhalten sind die Anfangs- und Endbestände (Lipp, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.],\nHandkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 957 OR N 10 f.; Neuhaus/Schärer, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 957 OR N 35 ff.; Eberle/Buchmann, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Orell Füssli Kommentar, 3. A. 2016, Art. 957 OR N 6).\n\n"}