{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dies\nSeite 12/36\n\nergebe sich aus den aufgelegten Steuererklärungen und Jahreszusammenstellungen/Jahresrechnungen (act. 63 S. 6 f.).\n\n6.1.1 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als\nVermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und\nam Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross\nund intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich\ndie Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig\nerweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um\nEinkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.2.2).\n\nDa für das Jahr 2018 keine Unterlagen betreffend das Einkommen des Klägers vorliegen, ist\nauf die Jahre 2015 bis 2017 abzustellen. Für das Jahr 2015 zeigt die Jahreszusammenstellung für Landwirte ein Einkommen von CHF 36'397.00 und die Steuererklärung weist einen\nGewinn von CHF 35'352.00 aus (act. 30/4). In der Jahresrechnung 2016 wird ein Gewinn von\nCHF 33'282.85 (act. 43/16) und in der Steuererklärung 2016 ein solcher von CHF 30'391.00\n(CHF 33'282.85 – CHF 2'891.35 für persönliche AHV/IV/EO; act. 76/3) deklariert. Schliesslich\nzeigt die Jahresrechnung 2017 einen Gewinn von CHF 39'600.59 (act. 65/1) und die Steuererklärung 2017 einen solchen von CHF 36'303.00 (CHF 39'600.59 – CHF 3'297.15 für persönliche AHV/IV/EO; act. 76/3). Basierend auf den Jahren 2015, 2016 und 2017 ergibt sich\nfolglich ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund CHF 2'835.00 ([CHF 35'352.00 +\nCHF 30'391.00 + CHF 36'303.00] / 36 Monate).\n\n6.1.2 Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass der Kläger in den Jahren 2015 bis 2017 ein\ndurchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 6'404.21 erzielt habe. Stütze man sich\nauf die Jahre 2014 bis 2017 ab, habe das durchschnittliche Monatseinkommen gar\nCHF 7'365.32 betragen. Die Beklagte stützt sich dabei auf den Reingewinn und rechnet Abschreibungen sowie Zinskosten der Hypothek dazu. Sie bringt zudem vor, dass das Einkommen des Klägers sogar noch wesentlich höher ausfallen dürfte, da dessen Buchhaltungsunterlagen Unstimmigkeiten aufwiesen und der Kläger verschiedene Einnahmen nicht deklariert\nhabe. Ausserdem seien zum vorstehenden Einkommen seit April 2018 Mietzinseinnahmen\nvon CHF 3'310.00 pro Monat für die Wohnung sowie CHF 130.00 pro Monat für die Garage\nhinzuzurechnen, wodurch sich das Einkommen des Klägers auf CHF 9'844.21 bzw.\nCHF 10'805.32 pro Monat erhöhe. Das Bauvorhaben auf dem Hof des Klägers habe realisiert\nwerden können und es befänden sich mindestens zwei Wohnungen im Gebäude, welche vermietet werden könnten. Weiter seien die nicht deklarierten Erträge aus Christbaumverkäufen\nhinzuzurechnen (act. 67 S. 18 f.; act. 89 S. 11 f.). Sodann macht die Beklagte geltend, dass\ndas effektive Einkommen des Klägers nicht ausreichend belegt sei. Der Kläger habe unter\nanderem ein Sparkonto bei der N.________, über welches viele Einnahmen und Ausgaben\nabgewickelt würden, welches aber in den Jahreszusammenstellungen und Steuererklärungen nirgends auftauche. In den Jahren 2008 bis 2014 seien jährlich zwischen CHF 29'538.45\nSeite 13/36\n\nund CHF 49'435.80 auf dieses Konto einbezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass der\nKläger das Konto weiterhin betrieblich nutze und Einzahlungen darauf tätige. Per 15. März\n2016 habe das Guthaben auf dem genannten Konto CHF 119'433.50 betragen. Es sei offensichtlich, dass das deklarierte Einkommen nicht mit dem tatsächlichen Erwerbseinkommen\nübereinstimmen könne. Dass der Kläger weitere Einnahmequellen habe, ergebe sich auch\naus dem Umstand, dass dieser in den Monaten Dezember 2014, März, April und November 2015 sowie Januar und Februar 2016 keine Abhebungen für seinen persönlichen Bedarf\ngetätigt habe, was er in den anderen Monaten stets getan habe. Entsprechend stelle sich die\nFrage, wie der Kläger in den genannten Monaten seinen persönlichen Bedarf gedeckt habe\n(act. 67 S. 17 f.).\n\nDer Kläger entgegnet zu den vorstehenden Ausführungen, dass er sämtliche vorhandenen\nBelege im Verfahren aufgelegt habe und dass sämtliche Erträge aus verkauften Produkten in\nden Jahresrechnungen ausgewiesen seien. Die Abschreibungen befänden sich im gesetzlichen Rahmen und seien daher nicht einkommensrelevant. Auch Zinskosten seien nicht einkommensrelevant. Zudem dienten die Mietzinseinnahmen zur Zahlung der Hypothekarzinsen\nund zur Amortisation der vom Kläger und seinen Eltern zur Verfügung gestellten Eigenmittel\n(act. 92 S. 3).\n\n"}