{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Selbst wenn sie eine Vollzeittätigkeit annehmen könnte, hätte sie immer noch eine Vorsorgelücke, da sie gestützt a uf\ndie eheliche Aufgabenteilung und die jahrelange Mithilfe im Betrieb des Klägers nicht ein\nEinkommen erreichen könne, welches ihrem Alter und ihrer beruflichen Qualifikation entspreche. Zudem seien beide Parteien keiner Pensionskasse angeschlossen, wesha lb die\nBeklagte trotz langer Ehedauer nicht an einem Austrittsguthaben partizipiere (act. 67\nS. 27). Der Kläger hingegen bestreitet einen Vorsorgeunterhalt der Beklagten und macht\ngeltend, dass die Beklagte bei der Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten e ine Altersvorsorge im gleichen Umfang wie der Kläger werde aufbauen können (act. 88 S. 5).\nDurch die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting\nim Rahmen der AHV wird die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung ger egelt. Bezüglich der Vergangenheit sollte keine Lücke in der Altersvorsorge mehr bestehen. Der\nVorsorgeunterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte wegen Kinderbetreuungs pflichten in\nden Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit wird\nnachgehen und deshalb auch nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge wird\neinbezahlen können (BGE 135 III 158 E. 4.1 m.w.H.).\nSeite 11/36\n\nBeim Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB geht es demnach um den Ausgleich künftiger\nnachehelicher Einbussen, während die Einbussen während der Ehe bereits mit der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und dem Splitting der AHV ausgeglichen werden. Das Argument der Beklagten, dass sich beide Parteien während der Ehedauer keiner Pensionskasse angeschlossen hätten, geht daher fehl. Zudem befindet sich\nder Kläger diesbezüglich in der gleichen Situation und kann ebenfalls auf kein Pensionskassenguthaben zurückgreifen. Betreffend die nacheheliche Zeit wurde bereits festgehalten, dass es der Beklagten zumutbar und möglich ist, einem 100%-Pensum als Reinigungskraft nachzugehen. Entsprechend wird die Beklagte in den bevorstehenden Jahren\nbis zum Eintritt in das ordentliche AHV-Alter ihre Altersvorsorge aufbauen können. Angesichts dessen, dass die Beklagte nie eine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat (vgl.\nact. 43 S. 7), geht auch ihr Argument fehl, dass trotz einem 100%-Pensum eine Vorsorgelücke bestehen bleibe, da die Beklagte aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung kein Einkommen erzielen könne, welches ihrem Alter und ihrer beruflichen Qualifikation entspreche. Demzufolge kann der Beklagten unter dem Titel Altersvorsorge kein Betrag im Bedarf angerechnet werden.\n\n• Privatversicherungen: Die Beklagte macht die Anrechnung der Hausrats- und Haftpflichtversicherungsprämien geltend (act. 18 S. 8 f.; act. 67 S. 25 f.). Der Kläger bringt einen\nmonatlichen Beitrag von CHF 125.00 an die 3. Säule vor (act. 63 S. 8). Die Kosten werden gegenseitig bestritten (act. 63 S. 9; act. 67 S. 24). Die Prämien für nichtobligatorische\nVersicherungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; im Übrigen ist festzuhalten, dass die monatlichen Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäss den Richtlinien im Grundbetrag mitenthalten sind. Die Beiträge in die 3. Säule können aus dem Grundbetrag oder aus einem allfälligen Anteil am Überschuss bezahlt oder\nnötigenfalls auch eingestellt werden (BGE 134 III 323 E. 3; GVP 1993/94 S. 141; Six,\na.a.O., Rz 2.108). Folglich sind den Parteien keine Kosten für Zusatzversicherungen und\nEinzahlungen in die 3. Säule anzurechnen.\n\n• Kommunikation: Die Beklagte macht einen Betrag in der Höhe von CHF 169.70 für Telefonie und Fernsehen geltend (act. 67 S. 26 ff.). Die Kosten für Kommunikation können im\nfamilienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden.\n\n6. In einem nächsten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf\nzu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern\ndieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a; 127 III\n136 E. 2a). Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe\nzugemutet werden kann, ist eine Rechtsfrage; ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen eine Tatfrage, die durch die konkreten Umstände\ndes Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III\n118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4 c/bb).\n\n"}