{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Beklagte ist bei mehreren Arbeitgebern in kleinen Pensen, welche nicht\nBVG-versichert sind, angestellt und macht geltend, dass ihr die monatlichen Prämien für\ndie Lebensversicherung in der Höhe von CHF 42.00 anzurechnen seien (act. 67 S. 26).\nDa die Beklagte nicht BVG-versichert ist und der Kläger die Prämien für die Lebensversicherung anerkennt (vgl. act. 88 S. 5), sind ihr die entsprechenden Prämien anzurechnen.\nDer Kläger macht geltend, dass monatliche Prämien für eine Risikoversicherung in der\nHöhe von CHF 125.00 anfallen würden (act. 63 S. 8). Diese werden von der Beklagten\nbestritten (act. 67 S. 24) und der Kläger legt auch keinen entsprechenden Beleg vor, welcher diese Versicherungsprämien ausweisen würde. Folglich kann dem Kläger die Prämie\nfür die Risikoversicherung nicht angerechnet werden.\n\n• Fahrt zum Arbeitsplatz: Die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten sind als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag zu berücksichtigen.\nAbzustellen ist grundsätzlich auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs. Bei festen Arbeitsorten sind die Kosten eines Jahresabonnements auf einen Monat umzurechnen, ansonsten ist von den Kosten eines Monatsabonnements auszugehen (Six, a.a.O., Rz 2.114). Die Beklagte macht die Anrechnung von CHF 80.00 pro\nMonat für das Jahresabonnement und das Halbtax geltend, was vom Kläger anerkannt\nwird (act. 67 S. 26; act. 88 S. 5). Demzufolge ist der Beklagten der entsprechende Betrag\nzuzusprechen.\n\n• Auswärtige Verpflegung: Gemäss Richtlinien sind bei Nachweis von Mehrauslagen für\nauswärtige Verpflegung CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit anzurechnen\n(Richtlinien, S. 3). Einen Zuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die sowieso anfallen würden, hinausgehen. Isst\nein Ehegatte zu Hause oder nimmt er etwas von zu Hause mit, so sind die damit verbundenen Kosten bereits durch den Grundbetrag gedeckt (Six, a.a.O., Rz 2.122). Die Beklagte macht geltend, dass sie an gewissen Tagen, welche je nach Auftragslage variie ren,\nnicht nach Hause kann, um das Mittagessen einzunehmen, da sie direkt von einer Arbeitsstelle zur anderen wechseln müsse. Sie geht von einem 50 - 60 % Arbeitspensum\nund damit pauschal von CHF 110.00 pro Monat aus (act. 67 S. 26). Der Kläger bestreitet\ndie auswärtige Verpflegung und macht geltend, dass diese nicht ausgewiesen sei (act. 63\nS. 9). Die Beklagte ist entsprechend dem ihr anzurechnenden hypothetischen Einkommen\nin einem 100%-Pensum als Reinigungskraft in verschiedenen Haushalten und Büros unterwegs (vgl. unten E. 6.3.4). Folglich ist sie auf auswärtige Verpflegung angewiesen,\nSeite 10/36\n\nweshalb ihr ab 1. Juli 2020 praxisgemäss Verpflegungskosten in der Höhe von\nCHF 220.00 pro Monat anzurechnen sind.\n\n• Steuern: Grundsätzlich sind die Steuern bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (Richtlinien, S. 4). Übersteigt das gemeinsame Einkommen hingegen die\nExistenzminima beider Ehegatten, sind die Steuern mit einem angemessenen Betrag vor\nder Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_302/2011 vom 30. September 2011 E. 6.3.1). Der Kläger macht eine Steuerlast in der\nHöhe von CHF 150.00 geltend, was von der Beklagten anerkannt wird (act. 63 S. 8;\nact. 88 S. 4; act. 67 S. 24 f.). Gemäss den eingereichten Belegen beträgt die jährliche\nSteuerlast der Beklagten rund CHF 1'230.00 (act. 67/44). Die Beklagte bringt in der Duplik\nauf S. 26 zwar vor, dass ihre jährliche Steuerlast CHF 100.00 umfasse und verweist auf\ndie Beilagen betreffend Quellensteuer. Auf S. 29 der Duplik beziffert sie ihre monatliche\nSteuerlast dann aber mit CHF 100.00 (vgl. act. 67 S. 26 und S. 29). Da sich aus den Beilagen zur Quellensteuer eine monatliche Belastung von rund CHF 100.00 (CHF 1'230.00 /\n12 Monate) berechnen lässt und die Beklagte sich in der Tabelle auf S. 29 der Duplik\n(act. 67 S. 29) auf CHF 100.00 pro Monat beruft, muss es sich bei der Bezifferung von einer Steuerlast in der Höhe von CHF 100.00 pro Jahr auf S. 26 der Duplik offensichtlich\num ein Versehen handeln. Überdies wird die Steuerlast von CHF 100.00 pro Monat vom\nKläger anerkannt (act. 88 S. 5). Folglich sind der Beklagten monatliche Steuerausgaben\nin der Höhe von CHF 100.00 zuzusprechen. Ab 1. April 2032 können die Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht mehr berücksichtigt werden.\n\n5.2 Folgende von den Parteien geltend gemachte Positionen können nicht berücksichtigt werden:\n\n"}