{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die\nKosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts\n5C.53/2005 vom 31. Mai 2005 E. 5.2). Die Beklagte macht geltend, dass ihr Grundbetrag\num 50 % zu erhöhen sei, da einstufig-konkret zu rechnen sei, und anknüpfend an den\nehelichen Standard im Bedarf der Beklagten auch Ferien, Erwerb von Fahrzeugen, qualitativ gute, teure Kleidung, Schmuck und Geschenke für die Kinder etc. vorzusehen seien\n(act. 67 S. 25). Wie oben festgehalten (E. 4.4), ist vorliegend auf die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung abzustellen. Demzufolge ist der Beklagten,\nwelche alleine in einer Wohnung wohnt (vgl. act. 67 S. 25), der Grundbetrag für alleinstehende Personen anzurechnen. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist\nder Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die\nHälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.3). Der Kläger führt zusammen mit seiner\nLebenspartnerin eine Wohngemeinschaft (vgl. act. 63 S. 8), weshalb ihm die Hälfte des\nEhegatten-Grundbetrags in der Höhe von CHF 850.00 anzurechnen ist.\n\n• Wohnkosten: Die Miete (inkl. Nebenkosten) der Klägerin von CHF 1'740.00 im Monat ist\nausgewiesen und wird überdies vom Kläger anerkannt (act. 67/37 und 88 S. 5).\nBesitzt der Schuldner eine eigene, von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des\nMietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht\naus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den\n(durchschnittlichen) notwendigen Unterhaltskosten (Six, a.a.O., Rz 2.94). Der Kläger\nwohnt mit seiner Lebenspartnerin in der 3,5-Zimmer Wohnung im neu erstellten Haus auf\ndem Landwirtschaftsbetrieb des Klägers, welches aus der selber bewohnten 3,5 -Zimmer\nWohnung und einer vermieteten 4,5-Zimmer Wohnung besteht (vgl. act. 63 S. 8). Gemäss\nSchreiben der M.________ inklusive Beilagen (act. 76/2) betragen die jährlichen Hypothekarzinsen für den Neubau CHF 19'650.00, was monatliche Hypothekarzinsen in der Höhe\nvon CHF 1'637.50 ergibt. Für die Unterhaltskosten kann hilfsweise auf einen durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwertes ausgegangen werden. Gemäss\nPraxis des Kantons Zürich werden die jährlichen Nebenkosten einer Stockwerkseigentumswohnung mit 0,7 % des Wertes der Liegenschaft veranschlagt (Six, a.a.O., Rz 2.94).\nDa vorliegend keine Angaben zum Eigenmietwert vorliegen, ist auf 0,7 % des Wertes der\nWohnung abzustellen. Für die Erstellung des Zweifamilienhauses sind Kosten in der Höhe\nvon CHF 910'000.00 ausgewiesen (act. 76/2). 0.7 % von CHF 910'000.00 betragen\nCHF 6'370.00, was monatlich CHF 531.00 (CHF 6'370.00 / 12 Monate) ergibt. Davon abzuziehen sind CHF 290.00, welche die Mieter der 4,5-Zimmer Wohnung als Nebenkosten\ndem Kläger bezahlen (act. 76/5). Somit ergeben sich monatliche Unterhaltskosten von\nCHF 241.00 (CHF 531.00 - CHF 290.00) für die selbst bewohnte 3,5-Zimmer Wohnung.\nDa der Kläger die 3,5-Zimmer Wohnung zusammen mit seiner neuen Lebenspartnerin bewohnt (vgl. act. 63 S. 8), ist ihm die Hälfte der tatsächlichen Wohnkosten, somit\nCHF 940.00, anzurechnen ([CHF 1'637.50 + CHF 241.00] / 2 Personen; vgl. Six, a.a.O.,\nRz 2.101).\n\n• Krankenversicherung: Der Kläger macht Krankenversicherungsprämien in der Höhe von\nCHF 275.00 geltend (act. 63 S. 8; act. 88 S. 4). Er legt allerdings keine Beweise dazu vor.\nDie Beklagte anerkennt Krankenversicherungsprämien des Klägers in der Höhe von\nSeite 9/36\n\nCHF 225.00 und beruft sich dabei auf die Unterlagen zum Eheschutzverfahren\nES 2016 259 (act. 67 S. 24). Aufgrund eines fehlenden Nachweises zur Höhe der Krankenkassenprämie des Klägers ist auf die durch die Beklagte anerkannte Prämienhöhe von\nCHF 225.00 abzustellen. Die Krankenversicherungsprämien der Beklagten belaufen sich\nauf CHF 535.30 (KVG + VVG; act. 67/40). Sie erhält zudem eine Prämienverbilligung von\nCHF 124.70 pro Monat (act. 67/41). Somit sind der Beklagten Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 410.60 (CHF 535.30 – CHF 124.70; bis 31. März 2032) bzw.\nCHF 337.00 (CHF 410.60 – CHF 73.60; ab 1. April 2032) anzurechnen.\n\n"}