{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Kläger hingegen stellt in seinen Eingaben jeweils auf das\nExistenzminimum der Parteien ab und berechnet einen allfälligen Unterhaltsanspruch gestützt auf die Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung. Mit Verweis auf die nachstehenden Ausführungen beträgt das monatliche Gesamteinkommen der Parteien nach der\nScheidung CHF 9'168.50 (CHF 5'855.00 [Einkommen des Klägers] plus CHF 3'313.50 [Einkommen der Beklagten]; vgl. unten E. 6.2 und E. 6.3.4). Demgegenüber war das Einkommen\nwährend der Ehe deutlich tiefer, da die Beklagte erst mit der Trennung der Parteien eine entgeltliche Erwerbstätigkeit aufnahm und die Familie vor diesem Zeitpunkt somit einzig vom\nSeite 7/36\n\nEinkommen des Klägers als Landwirt lebte. Dazu kommt, dass der Kläger erst seit rund einem Jahr auch Einkommen aus der Vermietung der 4,5-Zimmer Wohnung im Neubau auf\ndem landwirtschaftlichen Hof erzielt. Der Beklagten, welche die Anwendung der einstufigkonkreten Methode geltend macht, obliegt damit die Behauptungs- und Beweislast für die\nSparquote während der Ehe. Eine solche macht die Beklagte allerdings nicht geltend, sondern begründet die Methodenwahl einzig mit fehlenden bzw. unvollständigen Angaben und\nUnterlagen zum Einkommen des Klägers. Eine Sparquote ist auch nicht offensichtlich gegeben. Zählt man den je geltend gemachten Grundbedarf der Parteien zusammen und stellt\ndiesen dem ehelichen Einkommen des Klägers gegenüber, ist vielmehr von einer fehlenden\nSparquote auszugehen. Im Übrigen legt die Beklagte weder für eine Sparquote noch für den\ngeltend gemachten höheren ehelichen Standard inklusive Ferien, Erwerb von Fahrzeugen,\nqualitativ gute, teure Kleidung, Schmuck und Geschenke für die Kinder etc. entsprechende\nBelege vor. Aufgrund des fehlenden Nachweises einer Sparquote während der Ehe und des\nehelichen Standards, ist mit Bezug die Unterhaltsberechnung somit auf die Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung abzustellen.\n\n5. In einem ersten Schritt ist der Bedarf der Parteien zu ermitteln. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts Zug setzt sich der Bedarf bei der zweistufigen Methode bei knappen finanziellen\nVerhältnissen aus dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und bei günstigen finanziellen Verhältnissen aus dem familienrechtlichen Existenzminimum zusammen (= betreibungsrechtliches Existenzminimum + VVG + Steuern; vgl. Arndt, Die Sparquote, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser,\n2017, S. 43 ff., 47]), worauf vorliegend abzustellen ist (vgl. Urteil des Obergerichts Zug\nZ1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 3.4). Der Klägerin obliegt die Beweislast für den zuletzt\ngemeinsam gelebten Standard (BGE 115 II 424 E. 2 f.; Urteile des Bundesgerichts\n5A_732/2007 E. 2.2; 5A_584/2008 vom 6. Mai 2009 E. 2; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz. 05.173). Ausgehend\nvon den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend \"Richtlinien\";\nBGE 140 III 337 E. 4.2.3) berechnet sich das monatliche familienrechtliche Existenzminimum\n(bis zum 31. März 2032) bzw. das betreibungsrechtliche Existenzminimum (ab dem 1. April 2032) der Parteien wie folgt (in CHF, gerundet):\n\nPhase 1: Bis 30. Juni 2020 Phase 2: Bis 31. März 2032 Phase 3: Ab 1. April 2032\nKläger Beklagte Kläger Beklagte Kläger Beklagte\nGrundbetrag CHF 850.00 CHF 1'200.00 CHF 850.00 CHF 1'200.00 CHF 850.00 CHF 1'200.00\nWohnkosten (inkl. NK) CHF 940.00 CHF 1'740.00 CHF 940.00 CHF 1'740.00 CHF 940.00 CHF 1'740.00\nKVG CHF 225.00 CHF 337.00 CHF 225.00 CHF 337.00 CHF 225.00 CHF 337.00\nVVG CHF - CHF 73.60 CHF - CHF 73.60 CHF - CHF -\nLebensversicherung CHF - CHF 42.00 CHF - CHF 42.00 CHF - CHF -\nFahrt zum Arbeitsplatz CHF - CHF 80.00 CHF - CHF 80.00 CHF - CHF -\nAuswärtige Verpflegung CHF - CHF 110.00 CHF - CHF 220.00 CHF - CHF -\nSteuern CHF 150.00 CHF 100.00 CHF 150.00 CHF 100.00 CHF - CHF -\nTotal CHF 2'165.00 CHF 3'682.60 CHF 2'165.00 CHF 3'792.60 CHF 2'015.00 CHF 3'277.00\n\n5.1 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken:\n\n"}