{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Einerseits\ndenjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im\nRahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. \"clean break\"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten\nAufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche\nbei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (vgl. Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Rz 10.61).\n\n4.1.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den\nvorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe\nAnspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Von einer Lebensprägung ist\ninsbesondere auszugehen, wenn die Ehe lange (in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert\nhat (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen\nsind (Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1).\n\n4.1.2 Die am tt.mm.1991 geschlossene Ehe der Parteien (vgl. act. 1/2) hat bis zur Trennung am\n1. August 2016 (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug ES 2016 259 vom 11. November\n2016, Dispositiv Ziff. 1) mehr als 25 Jahre gedauert und aus ihr sind drei Kinder hervorgegangen (act. 1/2). Die Ehe war daher lebensprägend und die Beklagte hat somit Anspruch\nauf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.\n\n4.2 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung\ndes nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung\nSeite 6/36\n\nentzieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand\nder tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe\ndie gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn\ndie Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber\nbei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge\nder Trennung. Gemäss Bundesgericht ist die Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung nur bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. CHF 8'000.00 oder CHF 9'000.00) anwendbar. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote verbleibt.\nDer Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs - und\nBeweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; 134 III 577\nE. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.4; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und\n19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.).\n\n4.3 Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag untersteht dem Verhandlungsgrundsatz nach Art. 277\nAbs. 1 ZPO (vgl. oben E. 2). Das bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf\ndie sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55\nAbs. 1 ZPO). Anspruchsgrundlage für den Antrag der Beklagten bildet vorliegend Art. 125\nZGB. Entsprechend obliegt es nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB im\nScheidungsprozess der auf Unterhalt klagenden Partei – mithin der Beklagten –, die Tatsachen schlüssig zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017\nE. 4). Der Richter ist in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die\neinzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position\nmehr oder für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder\nanerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3;\n5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2; 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).\n\n"}