{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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März 2018 (act. 54 und act. 55) stellten die Parteien weitere\nEditionsbegehren, worauf mit Entscheid des Referenten vom 21. März 2018 weitere Editionen von verschiedenen Unterlagen angeordnet wurden (act. 56).\nSeite 4/36\n\n12. Am 11. Juli 2018 reichte der Kläger die Replik ein und stelle im Wesentlichen die gleichen\nRechtsbegehren wie in der Klagebegründung, mit Ausnahme der Anträge betreffend Kinder,\nwelche — infolge Mündigkeit des jüngsten Kindes — obsolet wurden (act. 63).\n\n13. Mit Eingabe vom 24. September 2018 reichte die Beklagte die Duplik ein und stellte im Wesentlichen die gleichen Anträge wie in der Klageantwort, wobei die Beträge neu beziffert wurden und die Anträge betreffend die Kinder wegfielen. Zudem stellte die Beklagte verschiedene prozessuale Anträge betreffend die Edition von weiteren Urkunden durch den Kläger\n(act. 67).\n\n14. Am 1. Oktober 2018 erliess der Referent des Kantonsgerichts Zug eine weitere Beweisverfügung und ordnete wiederum die Edition von verschiedenen Urkunden sowie ein Sachverständigengutachten über das Betriebsinventar des landwirtschaftlichen Gewerbes pe r 4. September 2015 an (act. 68).\n\n15. Mit Entscheid des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 28. Dezember 2018 wurde der\nBeweisentscheid betreffend Gerichtsgutachten zur Schätzung über das Betriebsinventar des\nlandwirtschaftlichen Gewerbes erlassen und K.________ als sachverständiger Gutachter\nvorgeschlagen (act. 77). Da in der Folge weder die Beklagte noch der Kläger den Kostenvorschuss für das gerichtliche Gutachten bezahlten, unterblieb die Anordnung desselben\n(act. 86).\n\n16. Am 15. Mai 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Die Parteien präzisierten ihr Rechtsbegehren und stellten die eingangs erwähnten Anträge (act. 88 und 89).\n\nErwägungen\n\n1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59\nZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO).\n\n1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Für eherechtliche Klagen ist das\nGericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Bei Einleitung\ndes Scheidungsverfahrens wohnten beide Parteien in L.________. Somit ist das Kantonsgericht Zug in örtlicher und gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG sowie\nArt. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.\n\n1.2 Andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich, weshalb auf die Klage einzutreten ist.\n\n2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist auf folgenden prozessualen Aspekt einzugehen: Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt\ngrundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts\n5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, (substanziiert) darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Bestreiten gelten\nSeite 5/36\n\ngrundsätzlich nicht so strenge Anforderungen wie für das Substanzi ieren von Behauptungen.\nAls Regel gilt, dass die Bestreitung so detailliert erfolgen muss, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und zu beweisen sind (Urteil des\nBundesgerichts 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1). Bei bloss pauschaler Bestreitung darf das Gericht die behaupteten Tatsachen als unbestritten annehmen (Hurni, Berner\nKommentar, 1. A. 2012, Art. 55 ZPO N 41).\n\nBleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen\nder Beweislosigkeit (vgl. Art. 8 ZGB).\n\n3. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt\nE.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.\n\n4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über den nachehelichen Unterhalt zu befinden.\n\n"}