{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2015-55_2019-12-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=80", "Checksum": "d9e13b9e3a65b4492f20f6d5eb9cc058"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2015 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 19.12.2019 A1 2015 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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D.________,\nBeklagte,\n\nbetreffend\n\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\nSeite 2/36\n\nRechtsbegehren\n\nKläger\n1. Die am tt.mm.1991 in E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112,\nevtl. gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n2. Der Kläger habe der Beklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 38'150.60 zu bezahlen.\n3. Die anderslautenden Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nBeklagte\n1. Die zwischen den Parteien am tt.mm.1991 in E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden.\n2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine Entschädigung von CHF 240'000.00 im\nSinne von Art. 165 Abs. 1 ZGB zu bezahlen.\n3.1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche\nAHV-Alter CHF 3'256.00 pro Monat als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB\nzu bezahlen.\n3.2. Eventualiter, d.h. sofern der Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sei\nder Kläger nach Gewährung einer einjährigen Übergangsfrist (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils) zu verpflichten, der Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in das ordentliche\nAHV-Alter CHF 3'256.00 pro Monat bis zum Ablauf der Übergangsfrist und danach\nCHF 1'813.00 pro Monat als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen.\n4. Der Kläger sei zudem zu verpflichten, der Beklagten ab Eintritt des Klägers in das ordentliche\nAHV-Alter CHF 2'500.00 als nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen.\n5. Der Kläger sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus auf den Ersten jeden\nMonats zu bezahlen. Der nacheheliche Unterhalt sei gerichtsüblich zu indexieren.\n6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per 4. September 2015 nach den Regeln der\nErrungenschaftsbeteiligung und gemäss den Ausführungen in der vorliegenden Rechtsschrift\ndurchzuführen, wobei die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgt. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mindestens CHF 738'844.47 aus Güterrecht zu bezahlen.\n7. Die Beklagte behält sich vor, die gestellten Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens\nabzuändern bzw. zu ergänzen (Vorbehalt des Nachklagerechts).\n8.1 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers.\n8.2 Eventualiter seien gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gerichtskosten den Parteien je\nzur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend \"Kläger\") und C.________ (nachfolgend \"Beklagte\") heirateten am\ntt.mm.1991 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben drei gemeinsame, bereits volljährige, Kinder, F.________, G.________ und H.________ (act. 1/2).\nSeite 3/36\n\n2. Am 4. September 2015 reichte der Kläger gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug die\nScheidungsklage ein (act. 1).\n\n3. Mit Eingabe vom 9. November 2015 nahm die Beklagte zur Scheidungsklage Stellung\n(act. 10).\n\n4. An der Einigungsverhandlung vom 19. November 2015 konnte zwischen den Parteien keine\nEinigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 11).\n\n5. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 begründete der Kläger seine Scheidungsklage und stellte\nim Wesentlichen das eingangs genannte Rechtsbegehren, ohne allerdings die güterrechtlichen Ansprüche zu beziffern und mit dem zusätzlichen Antrag, dass die Austrittsleistungen\nder beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien. Zudem stellte der Kläger Anträge betreffend den – zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen – jüngsten, gemeinsamen\nSohn H.________ sowie betreffend die Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die drei\ngemeinsamen Kinder während der Dauer der Ehe (act. 14).\n\n6. Am 14. März 2016 reichte die Beklagte die Klageantwort ein und stellte im Wesentlichen das\neingangs genannte Rechtsbegehren, wobei sie sich die Bezifferung der Anträge bis nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehielt. Zudem stellte die Beklagte ebenfalls Anträge betreffend den – zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen – jüngsten, gemeinsamen Sohn\nH.________ (act. 18).\n\n7. Am 15. März 2016 erliess der Referent des Kantonsgerichts Zug eine Beweisverfügung und\nordnete neben der Edition von Urkunden eine gerichtliche Feststellung des Verkehrs - und\nErtragswertes des landwirtschaftlichen Gewerbes I.________ in E.________ an (act. 19).\n\n8. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. November 2016, Einzelrichter im summarischen Verfahren, wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen\nHaushalt aufzuheben und dass sie bereits seit 1. August 2016 getrennt leben. Der Kläger\nwurde zudem verpflichtet, rückwirkend per 1. August 2016 und für die weitere Dauer des\nScheidungsprozesses der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00\nzu bezahlen (vgl. Verfahren ES 2016 259).\n\n"}