Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 18'000.00 wird im Umfang von CHF 12'500.00 vom Kläger und im Umfang von CHF 5'500.00 von der Beklagten nachgefordert. 8. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 26'720.00 zu bezahlen.