3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids verpflichtet, der Beklagten bis zum 30. November 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'411.10 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie der Kinderunterhaltsbeitrag indexiert (Ziff. 2.4). 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 182'030.00 zu bezahlen.