2.4 Der Vater wird mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'600.00 zuzüglich allfälliger Familienzulage zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.