Die Parteientschädigung ist von den Parteien als Teil der Prozesskosten ebenfalls nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (vgl. zur Berechnungsmethode: Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 106 ZPO N 8). Die Beklagte obsiegt zu drei Vierteln und der Kläger zu einem Viertel. Somit hat der Kläger der Beklagten CHF 40'080.00 (75 % von CHF 53'440.00) zu bezahlen, und der Kläger von der Beklagten CHF 13'360.00 (25 % von CHF 53'440.00) zugute. Unter Verrechnung dieser beiden Beträge ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine (reduzierte) Parteientschädigung von CHF 26'720.00 zu bezahlen. Entscheid