Der von der Beklagten geltend gemachte Auslagenersatz von pauschal 3 % ist derweil mit höchstens CHF 1'000.00 zu berechnen (§ 25 Abs. 2 AnwT). Eine Mehrwertsteuerentschädigung ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen (vgl. § 25a AnwT; Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 29. Juli 2015). Folglich beträgt die Parteientschädigung insgesamt gerundet CHF 53'440.00.