Vorliegend fanden ein umfangreicher doppelter Schriftenwechsel sowie zwei Verhandlungstermine mit einer Parteibefragung und einer Hauptverhandlung statt. Zudem ist erstellt, dass der Kläger mehrfach seine Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigerte, was auf Seiten der Beklagten zu einem erheblichen Mehraufwand geführt hat. Es rechtfertigt sich aufgrund des Mehraufwands eine Verdopplung des Grundhonorars auf CHF 52'437.40. Der von der Beklagten geltend gemachte Auslagenersatz von pauschal 3 % ist derweil mit höchstens CHF 1'000.00 zu berechnen (§ 25 Abs. 2 AnwT).