Zuschläge für jede weitere Verhandlung berechnet werden, wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte sowie für jede zusätzliche Rechtsschrift, wenn nach Einreichen der Klageantwort ein weiterer Schriftenwechsel erfolgte. Der einzelne Zuschlag darf bis 50 % des Grundhonorars, alle Zuschläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AnwT). Vorliegend fanden ein umfangreicher doppelter Schriftenwechsel sowie zwei Verhandlungstermine mit einer Parteibefragung und einer Hauptverhandlung statt.