12.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Der beklagtische Rechtsvertreter beziffert die von der Beklagten geforderte Parteientschädigung auf total CHF 78'701.50 (inkl. MWST; Honorar: CHF 72'007.00; Auslagen: CHF 1'000.00). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 654'581.45 kommt das Grundhonorar auf CHF 26'218.70 zu stehen (§ 3 Abs. 1 AnwT). Zum Grundhonorar können Seite 54/56