Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gerundet CHF 22'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 KoV OG). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO).