Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Die Beklagte verlangte für sich persönlich monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024, d.h. ab 1. Mai 2019 rund 67 Monate, was bei schlichter Addition einen Kapitalwert von CHF 160'800.00 ergibt. Zum Streitwert hinzuzurechnen ist schliesslich der geltend gemachte Kinderunterhalt. Die Beklagte beantragt für F.___