Erfolgt nachträglich eine Erweiterung der Klage, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de Graaf, in: Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Gleichsam bestimmen sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei der unbezifferten Forderungsklage nach dem nachträglich (höher) bezifferten, definitiven Streitwert (Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 85 ZPO N 15 m.H.). Gestützt auf die Anträge an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2018 ist für das Güterrecht von einem Streitwert von CHF 252'081.45 auszugehen (act. 94). Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen.