12.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungsprozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden. Diesfalls kommen gemäss § 13 Abs. 3 KoV OG die Ansätze von § 11 Abs. 1 KoV OG zur Anwendung, weshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert richtet. Der Streitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage. Erfolgt nachträglich eine Erweiterung der Klage, so hat dies eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge (van de Graaf, in: Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10).